Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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messensentscheid des Bundesrates. Schon bisher war klar, dass von einer schweren Mangellage nur gesprochen werden kann, wenn Versorgungsengpässe das ganze Land oder grosse Teile davon betreffen. Versorgungsengpässe in einem regional oder lokal begrenzten Gebiet oder bei einzelnen Firmen fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff der schweren Mangellage. Ebenso wenig ist ein blosser Preisanstieg ein hinreichendes Indiz für eine Mangellage. Eine einzelne Versorgungsleistung gewinnt unter dem Aspekt einer Mangellage aber eine umso grössere Bedeutung, je weniger Anbieter eines lebenswichtigen Gutes oder einer Dienstleistung sich den Markt teilen. Insofern spielt für die Beurteilung einer Mangellage auch die Marktstruktur einer Branche eine wichtige Rolle. So kann der teilweise oder gänzliche Ausfall mono- oder oligopolistischer Anbieter zu einer schweren Mangellage führen. Entscheidend ist, ob es für die Herstellung eines lebenswichtigen Produkts oder für das Angebot einer lebenswichtigen Dienstleistung keine oder keine ausreichenden Substitutionsmöglichkeiten gibt. Die Bestimmung der Lebenswichtigkeit von Versorgungsleistungen ist eine politische Frage und entscheidet sich letztlich daran, was Staat und Wirtschaft zu leisten bereit und in der Lage sind. Vor einer Intervention beurteilt der Bundesrat die Lage im Dialog mit den Kantonen, der Wirtschaft, ihren Verbänden und Firmen. Dabei erweist sich das Milizsystem, in dem Vertreter der Wirtschaftsbranchen, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Konsumenten integriert sind, als wertvolle institutionelle Entscheidungshilfe. In der Vorbereitung allfälliger Bewirtschaftungsmassnahmen sind, gerade für Massnahmen einer vorsorglichen Bewirtschaftung im Rahmen von Art. 28 Bst. b, auch die relevanten Akteure der bei einer normalen Versorgungslage zuständigen Bundesstellen, Behörden und Betreiber einzubeziehen.
Nach Artikel 28 kann der Bundesrat Bewirtschaftungsmassnahmen anordnen, wenn die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen entweder erheblich gefährdet (Bst. a) oder gestört ist (Bst. b), sodass die Wirtschaft selber nicht mehr in der Lage ist, einer solchen Krise Herr zu werden. Im Falle einer Gefährdung wird ausserdem verlangt, dass schwere volkswirtschaftliche Schäden unmittelbar drohen müssen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn kritische Infrastrukturen wie die Stromversorgung, die Kommunikation oder die IT-Strukturen zusammenzubrechen drohen oder wenn sich eine Pandemie in Europa und der Schweiz ausbreitet. Während die zweite Variante dem klassischen Anwendungsfall bei einer bereits eingetreten Krise entspricht, wird mit dem Gefährdungstatbestand Neuland im Sinne der Gefahrenabwehr betreten. Mit einer rechtzeitigen und gezielten Marktintervention soll die Wirtschaft im Sinne des Subsidiaritätsprinzips in die Lage versetzt werden, ihre Versorgungsfunktion wieder wahrzunehmen. Dadurch wird das Prinzip zum Ausdruck gebracht, dass der Staat mit seinen Bewirtschaftungsmassnahmen nicht an die Stelle der Wirtschaft tritt, sondern diese lediglich unterstützt. Mit vorsorglichen Interventionen wird verhindert, dass sich eine schwere Krise voll entfalten kann, sodass enorme volkswirtschaftliche Schäden entstehen, die nachträglich zu bekämpfen nur noch mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre.
Der richtige Zeitpunkt einer Intervention lässt sich nicht von vornherein exakt bestimmen. Dazu bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Krise mit einem grossen Schadenspotenzial für die Gesamtwirtschaft, was in der Formulierung von Buchstabe a zum Ausdruck gebracht wird. Der Umfang einer solchen Intervention dürfte, verglichen mit einer klassischen Bewirtschaftung nach Buchstabe b, aber naturgemäss gering bleiben.