Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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die Massnahmen zur Sicherstellung von Versorgungssystemen ohne Finanzhilfen nicht umgesetzt würden und somit die Versorgungssicherheit nicht hinreichend gewährleistet werden könnte (Art. 33 Abs. 1). Seitens des Bundes stehen zunächst andere Fördermassnahmen im Vordergrund wie etwa Aufrufe oder Empfehlungen. Mit dieser Einschränkung und der Formulierung als «Kann-Vorschrift» wird die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Finanzhilfen vermieden. Der Bund soll nur dort finanziell unterstützend einwirken, wo seitens der Wirtschaft eine echte Eigenleistung erbracht wird, die ohne finanzielle Unterstützung ausbleiben würde.

Im Rahmen der Vorbereitungsmassnahmen können Leistungen gegenüber Privaten nur erbracht werden, wenn eine vorsorgliche wesentliche Stärkung lebenswichtiger Systeme in Frage steht, die im allgemeinen Landesversorgungsinteresse liegt (Abs. 1 Bst. a). Gemeint ist damit vor allem die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Logistikprozessen wie beispielsweise die Sicherstellung des Funktionierens von Informations- und Kommunikationseinrichtungen, auf die Wirtschaft, Behörden und die Bevölkerung dringend angewiesen sind, und ohne die das Wirtschaftsleben gefährdet wäre. Bei einer drohenden oder bestehenden schweren Mangellage müssen die zu fördernden Massnahmen wesentlich zur Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen beitragen (Abs. 1 Bst. b). Empfänger solcher Leistungen sind vor allem Produktions-, Verarbeitungs- und andere für die Versorgung des Landes lebenswichtige Betriebe. So kann es etwa darum gehen, mit einer Geldleistung oder einer Garantie die Umsetzung unverzichtbarer Massnahmen weiterhin zu gewährleisten, wenn diese wegen der Krisensituation ausbliebe und die Versorgungsaufgabe der Wirtschaft nicht mehr hinreichend erfüllt werden könnte. Welche konkreten Massnahmen unterstützungswürdig sind, muss im Einzelfall bestimmt werden. Die Behörden benötigen auch hier einen gewissen Gestaltungsspielraum, insbesondere für den Fall einer schweren Mangellage. Denn je nach Art der Mangellage sind die zu bewältigenden Probleme kaum vorhersehbar. Notwendigkeit und Prioritäten der Unterstützung einzelner Leistungen sind unterschiedlich, weshalb die Kompetenz zur Bestimmung der zu fördernden Massnahmen und den Bedingungen dem Bundesrat zu übertragen ist (Abs. 2).

Die Gewährung von Finanzhilfen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Danach kann der Bund Direktzahlungen leisten und Bürgschaften oder Garantien gewähren. Während nicht rückzahlbare Geldleistungen den Bundeshaushalt direkt belasten, führen Bürgschaften und Garantien nicht zwangsläufig zu einer Zahlungsverpflichtung. Der Bund wird bei Bürgschaften und Garantien nur zahlungspflichtig, wenn und soweit der Begünstigte seinen Obliegenheiten nicht nachkommen kann. Für diese Fälle kann sich der Bund seinerseits Sicherheiten einräumen lassen, sofern sie ihm nicht schon von Gesetzes wegen zustehen.

Die Gewährung von Finanzhilfen kann von einem bestimmten Verhalten des Begünstigten abhängig gemacht werden. Bei diesem Förderinstrument müssen jedoch stets auch die Eigeninteressen des Leistungserbringers berücksichtigt werden (Abs. 2). Es muss eine Abwägung zwischen den Interessen der Landesversorgung (Sicherstellung lebenswichtiger Versorgungsleistung) und den Interessen des möglichen Empfängers (eigene Vorteile aufgrund der Massnahme oder Leistung) vorgenommen werden. Im Gegensatz zur Abgeltung wird mit der Finanzhilfe eine freiwillige Tätigkeit unterstützt. Gerade unter dem Aspekt der Subsidiarität staatlichen Handelns in der Landesversorgung ist zu beachten, dass ein Empfänger Versorgungsleistungen grundsätzlich im Eigeninteresse erbringt und Selbsthilfemassnahmen zur