Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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Stärkung seiner betrieblichen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsprozesse ergreift. Diese Interessenabwägung bestimmt die Art und das Ausmass der Finanzhilfen. Lässt sich ein Ziel mittels einer Garantie oder eines rückzahlbaren Darlehens erreichen, so fällt eine Direktzahlung ausser Betracht. Garantien zur Finanzierung von Pflichtlagern (Art. 19 ff) und von Transportmitteln (Art. 34-35) unterliegen besonderen Regelungen.
2.4.2 Finanzielle Garantien für den Erwerb von Transportmitteln und Sicherheiten (Art. 34-35)
Für Garantien zur Finanzierung von Transportmitteln wird künftig, gleich wie schon bisher für Pflichtlager, wegen der vom Zivilrecht abweichenden Sicherheiten eine besondere gesetzliche Regelung nötig. Mit Garantien (Bürgschaften aufgrund der Verordnung vom 14. Juni 2002 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe [SR 531.44]) schafft der Bund Anreize zur Bereitstellung eines ausreichenden Transportmittelbestandes für die Bedürfnisse der Landesversorgung. Im Vordergrund stehen Hochseeschiffe, da der Sicherstellung einer genügenden Tonnage auf hoher See für das global vernetzte Binnenland Schweiz eine besondere Bedeutung zukommt. Grundsätzlich können aber auch Land- und Luftfahrzeuge sowie über die Grenze verkehrende Lastschiffe mittels Garantien finanziert werden. Dafür besteht zur Zeit kein Bedarf. Aufgrund seines Engagements haftet der Bund für die Verbindlichkeiten des Transport- und Logistikbetriebs, wenn dieser als Schuldner seinen Tilgungs- und Zinszahlungen für das garantierte Darlehen nicht mehr nachkommt. Solche Garantien müssen zeitlich befristet sein (Art. 34).
Die Gewährung von Garantien zur Finanzierung von Transportmitteln kommt nur in Frage, wenn ein Fahrzeug oder Schiff für die wirtschaftliche Landesversorgung lebenswichtig und überdies in der Schweiz registriert oder immatrikuliert ist (Bst. a und b). Diese Bedingung hängt mit den Sicherheiten des Bundes für sein Engagement zusammen. Lebenswichtig bedeutet, dass das betreffende Transportmittel für die Sicherstellung ausreichender Transportkapazitäten im Interesse der Landesversorgung von besonderer Bedeutung ist. Hat der Bund dem Eigentümer eines Transportmittels für dessen Erwerb bereits aufgrund eines anderen Rechtstitels eine finanzielle Unterstützung gewährt, bleibt eine Garantie nach dem Landesversorgungsgesetz gemäss Buchstabe c ausgeschlossen. Zu denken ist beispielsweise an Staatsgarantien der Eurofima zu Gunsten der SBB für die Finanzierung von Rollmaterial (SR 0.742.105) oder an die Bürgschaftsgewährung zugunsten konzessionierter Transportunternehmen (BBl 2010 4229).
Für sein Garantieversprechen dienen dem Bund zunächst das betreffende Transportmittel samt den dazugehörigen Betriebsmitteln und -unterlagen sowie allfällige Ersatzansprüche als Sicherheit (Art. 35 Abs. 1). Der Sicherungsanspruch entsteht unmittelbar mit der Gewährung der Garantieleistung durch den Bund und ist rein akzessorischer Natur soweit und solange die gesicherte Forderung aus der Garantieleistung besteht. Muss der Bund sein Garantieversprechen einlösen, steht ihm ein gesetzliches Aussonderungsrecht beziehungsweise ein vorrangiges Pfandrecht am betreffenden Transportmittel zu (Abs. 2). Die Bestimmungen von Artikel 23-25 über das Aussonderungs- und das Pfandrecht an Pflichtlagern sind sinngemäss anwendbar (Abs. 3). Das Aussonderungsrecht des Bundes entsteht gegenüber der Masse des Eigentümers, während er bei einer Pfändung oder Pfandverwertung ein gesetzliches