Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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arbeitsrechtlichen Regeln abzuweichen. Er ist deshalb mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen. Gegebenenfalls ist er nur soweit und solange zulässig, wie die Notlage es unbedingt erfordert.
2.3.3 Preise (Art. 31)
Preisvorschriften haben meist keine selbständige Bedeutung und dienen als flankierende Massnahmen im Rahmen einer Bewirtschaftung in erster Linie der Sicherung des Erfolgs der Hauptmassnahme. Der Bundesrat kann deshalb nach Artikel 31 Absatz 1 nur für bewirtschaftete Güter und Dienstleistungen eine Preisüberwachung vorschreiben. Bei einer allfälligen Überwachung von Preisen aufgrund des Landesversorgungsgesetzes ist der Preisüberwacher des Bundes in die Arbeiten mit einzubeziehen. Die Ausgestaltung der Preisüberwachung sowie die konkrete Zusammenarbeit zwischen BWL und Preisüberwacher müssten zusammen mit den Bewirtschaftungsmassnahmen auf Verordnungsstufe festgelegt werden.
Über die Preisüberwachung hinaus kann der Bundesrat nach Absatz 2 Margenvorschriften erlassen. Diese haben gegenüber Höchstpreisvorschriften den Vorteil, dass für die Unternehmen trotz beschränkter Marge ein genügender Anreiz besteht, weiterhin den Markt mit Gütern und Dienstleistungen zu versorgen. Die Anwendung von Margenvorschriften dürfte sich als nicht allzu schwierig erweisen. Ein Praxistest aus dem Jahr 2003, der im Rahmen der Vorbereitungen von Bewirtschaftungsmassnahmen im Zusammenhang mit der US-amerikanischen Intervention im Irak durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass Höchstmargenvorschriften im Treibstoffmarkt ein durchaus taugliches und akzeptiertes Instrument der Landesversorgung darstellen. Von Preismassnahmen nach dem Landesversorgungsrecht sind Güter und Dienstleistungen mit regulierten Preisen wie beispielsweise die versorgungspolitisch bedeutenden Märkte für Strom, Telekommunikation, Arzneimittel oder Zucker nicht betroffen, da für sie andere Rechtsgrundlagen massgebend sind.
2.3.4 Derogation (Art. 32)
Bewirtschaftungsmassnahmen können aufgrund unterschiedlicher Zielsetzungen mit geltenden Rechtsvorschriften aus anderen Bereichen in Widerspruch geraten. In solchen Situationen ist der Bundesrat nach dem geltenden Landesversorgungsgesetz nicht befugt, Gesetze von sich aus zu ändern oder für unwirksam zu erklären. Mit Artikel 32 soll diese gesetzessystematische Schwäche behoben und eine Grundlage geschaffen werden, mit der Vorschriften aus anderen Rechtsbereichen mit denjenigen des Landesversorgungsrechts für die Dauer einer Bewirtschaftung harmonisiert werden können. Mit dieser sogenannten Derogationsnorm erhält der Bundesrat die Kompetenz, auf dem Verordnungsweg Gesetzesnormen ausserhalb des Landesversorgungsrechts, die einer zwingenden Bewirtschaftungsvorschrift widersprechen, vorübergehend für unwirksam zu erklären (Abs. 1). Geltendes Recht wird dadurch nicht geändert oder gar aufgehoben, sondern lediglich temporär für unwirksam erklärt.
Die Möglichkeit, gesetzliche Vorschriften vorübergehend für unwirksam zu erklären, muss sich aber aus rechtsstaatlichen Gründen in sehr engen Grenzen halten. Diese Kompetenzdelegation beschränkt sich deshalb ausschliesslich auf schwere Mangellagen oder auf ihr unmittelbares Vorfeld. In zeitlicher Hinsicht bleibt sie an