Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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2.3.2 Vorschriften über lebenswichtige Güter und Dienstleistungen (Art. 29 und 30)
In der Wahl der Bewirtschaftungsmassnahmen ist der Bundesrat nicht frei. Das Legalitätsprinzip, der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Rechtssicherheit verlangen eine abschliessende Aufzählung der einzelnen Instrumente. Die in den Artikeln 29 Absatz 1 und 30 Absatz 1 genannten Instrumente sind von unterschiedlicher Art und Intensität. Zur Erreichung eines bestimmten Bewirtschaftungsziels können gleichzeitig mehrere dieser Massnahmen ergriffen werden. Das gesamte Instrumentarium an Bewirtschaftungsmassnahmen steht sowohl bei bereits bestehenden als auch bei drohenden Mangellagen zur Verfügung. Gegenstand der einzelnen Bewirtschaftungsmassnahmen sind die in Artikel 4 erwähnten lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen. Der überwiegende Teil der aufgeführten Bewirtschaftungsmassnahmen bezweckt die Stützung oder die Wiedererhöhung des Marktangebots. Mit jeweiligem Absatz 2 der Artikel 29 und 30 erhält der Bundesrat zur Umsetzung verpflichtender Massnahmen die Kompetenz, Rechtsgeschäfte auf Rechnung des Bundes abzuschliessen. Da die Sicherstellung der Landesversorgung in erster Linie Sache der Privatwirtschaft ist, hat auch diese Bestimmung lediglich subsidiären Charakter. In einer schweren Mangellage kann es aber unter gewissen Umständen erforderlich sein, dass der Bund zur Sicherung bestimmter Versorgungsleistungen eigene Massnahmen umsetzt. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Wirtschaft dazu selber nicht mehr in der Lage ist. In Frage kommen in einem solchen Fall etwa Warenkäufe.
Güter (Art. 29)
Das gilt vorab für lebenswichtige Güter. Lässt sich eine Versorgungslücke nicht oder nicht hinreichend durch eine Angebotserhöhung schliessen, stehen weitere Massnahmen zur Verfügung, die direkt oder indirekt der Nachfragedrosselung dienen. Zu den klassischen Nachfragelenkungsvorschriften gehört die Zuteilung bestimmter Mengen wie die Rationierung, Verwendungs-, Verbrauchs- und Angebotseinschränkung oder die Kontingentierung (Art. 29 Bst. a und b).
Eine Lenkung der Verarbeitung und der Produktion (Art. 29 Bst. c) erfordert meist eine längere Anlaufzeit, bis die gewünschte Wirkung eintritt. Umfassende Produktionsanpassungen, beispielsweise Umstellungen in der Produktion oder Mehranbauprogramme im Ernährungssektor eignen sich daher kaum für eine kurz- und mittelfristige Bewirtschaftung. Sie kommen nur für eine länger dauernde Krise in Frage. Angestrebt werden deshalb vor allem Massnahmen zur Erhöhung der Produktion mit einem kürzeren Versorgungsziel wie die punktuelle Umstellung bestimmter Prozesse im Industriesektor. Vor allem mit dem Einsatz von Pflichtlagern und anderen Vorräten (Art. 29 Bst. f) lässt sich eine Wiedererhöhung des Marktangebots bei lebenswichtigen Gütern erreichen. Die Freigabe von Pflichtlagern zeigt rasche Wirkung und dient kurzfristig der Verhinderung von Versorgungseinbrüchen. Auf mittlere Sicht lässt sich damit das Marktangebot in Verbindung mit anderen Massnahmen ergänzen. Die Lieferpflicht (Art. 29 Bst. g) versteht sich im Zusammenhang mit der Pflichtlagerfreigabe in erster Linie als flankierende Massnahme zur Verhinderung von Hortung und Preistreiberei. Importförderungsmassnahmen (Art. 29 Bst.
h) sollen Private dazu bewegen, lebenswichtige Einfuhren zu tätigen, die sie ohne Anreize wegen des zu hohen finanziellen Risikos unterlassen würden. Als Anreize kommen beispielsweise die vorübergehende Ausweitung von Zollkontingenten, die Reduktion von Zöllen und Abgaben, die Poolung von Importen oder ähnliche Mass-