Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Gewährung von Finanzhilfen sind auch hier die Eigeninteressen des Verpflichteten an der Massnahme beziehungsweise an ihrer Umsetzung zu berücksichtigen. Zieht er daraus einen Vorteil, indem seine Produktions-, Verarbeitungs- oder Lieferfähigkeit erhöht wird, so ist der Vorteil gegenüber den finanziellen Lasten abzuwägen. Eine Abgeltung lässt sich eher rechtfertigen, wenn nur einzelne Betriebe von der Verpflichtung betroffen sind. Allgemeinverpflichtende Massnahmen sind für alle Unternehmen einer Branche gleichermassen verbindlich und wettbewerbsneutral. Als Hauptanwendungsfall von Abgeltungen dürften deshalb praktisch nur verpflichtete Einzelbetriebe in Frage kommen, namentlich aufgrund von Vorbereitungsmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2. Die Leistung möglicher Abgeltungen richtet sich gemäss gleich wie Finanzhilfen nach den Grundsätzen des Subventionsgesetzes (SR 616.1).

2.4.4 Versicherung und Rückversicherung (Art. 37)

Der private Versicherungsmarkt funktioniert nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, weshalb Versicherer für Risiken, die keinen Gewinn versprechen oder bei denen gar Verluste drohen, die Deckung ausschliessen. Bis zu einem gewissen Grad nehmen die Versicherer über die Prämiengestaltung einen Risikoausgleich vor. Die Preiselastizität hält sich jedoch meist in relativ engen Grenzen. Erfahrungsgemäss wird Versicherungsdeckung im Hinblick auf schwere Krisenlagen nur zu unzumutbaren Bedingungen oder überhaupt nicht mehr angeboten. Lebenswichtige Transporte beispielsweise würden in solchen Fällen unterbleiben. In einer Krise ist dies aus der Sicht der wirtschaftlichen Landesversorgung jedoch nicht hinnehmbar, weshalb schon das geltende Gesetz dem Bundesrat die Kompetenz einräumt, Versicherung und Rückversicherung gegen Kriegstransportgefahren und ähnliche Risiken zu gewähren (Art. 22 Abs. 1 LVG). Artikel 37 regelt das Versicherungswesen der wirtschaftlichen Landesversorgung genauer und umfassender als bisher und übernimmt verschiedene Grundsätze ins Gesetz, die heute in der Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Bundeskriegstransportversicherung (VBKV; SR 531.711) geregelt sind. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich generell auf Güter und Dienstleistungen ausgedehnt. Letztlich ist es das Ziel, wenn immer möglich an Stelle der für den Bund finanziell weniger interessanten Garantien Versicherungslösungen mit einem Prämienaufkommen anzubieten, das eine verursachergerechtere Lastenverteilung und damit eine weitgehende Schonung des Bundeshaushalts gestatten. Ein Versicherungsverhältnis bedingt, dass dieses möglichst schon vor Eintritt eines Ereignisses begründet sein muss, damit ein gewisses Deckungskapital für Schäden bereitgestellt werden kann. Subsidiäre Versicherungslösungen des Bundes sind deshalb wenn immer möglich bereits im Rahmen der Vorbereitungsmassnahmen anzubieten, denn eine Deckungsgewährung erst im Falle einer Krise verträgt sich nicht mit dem Versicherungsgedanken. Für dringende Fälle eignet sich eher das Instrument der Garantie.

Voraussetzung für eine Deckungsgewährung sind nach Absatz 1 ein fehlendes Angebot des Marktes oder unzumutbare Versicherungsbedingungen, insbesondere eine Prämienhöhe, die es dem Versicherungsnehmer praktisch verunmöglicht, eine lebenswichtige Leistung wie einen Transport zu erbringen. Deckung kann für lebenswichtige Güter und Dienstleistungen, Transportmittel und Lager gewährt werden (Bst. a-c). Versicherung kann gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie etwa Piraterie, Aufruhr und Terrorismus gewährt werden (Abs. 2), weshalb allge-