Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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nahmen in Frage. Ausfuhrbeschränkungen (Art. 29 Bst. i) dienen der Sicherung der inländischen Vorräte, wenn sich Konsumentinnen und Konsumenten aus dem Ausland aufgrund der unterschiedlichen Angebotslage verstärkt in der Schweiz mit Gütern einzudecken beginnen.
Dienstleistungen (Art. 30)
Transportlogistik, Informations- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Energieversorgung bilden mit ihren Querschnittsfunktionen die Grundlage für die gesamte Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen. Gleichzeitig ergänzen und bedingen sich die meisten Dienstleistungen auch gegenseitig. So wäre eine zuverlässige Energieversorgung ohne funktionierende IKT-Einrichtungen nicht denkbar. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen oder beispielsweise Leistungen eines Güterumschlagterminals sind wiederum auf eine kontinuierliche Versorgung mit Energie angewiesen. Solche Interdependenzen verschiedener kritischer Infrastrukturen werden zusammen mit den zuständigen Stellen durch das BABS im Rahmen des SKI-Inventars erfasst. Nach Artikel 4 Absatz 4 umfassen lebenswichtige Dienstleistungen auch die dafür benötigten Betriebsmittel und Ressourcen. Das gilt gleichermassen für die hier in Frage stehenden Vorschriften zur Bekämpfung schwerer Mangellagen. Zur Erfüllung der komplexen Versorgungsaufgaben lassen sich die Massnahmen des Dienstleistungssektors bezüglich Art, Umfang und Intensität sehr unterschiedlich ausgestalten.
Die erhöhte Bedeutung der Dienstleistungen für die wirtschaftliche Landesversorgung drückt sich auch im Katalog der Bewirtschaftungsmassnahmen aus. So kann der Bundesrat nach Artikel 30 Vorschriften über die Sicherung, den Betrieb, die Benützung und die Indienststellung von Infrastrukturen sowie von Transportmitteln erlassen. In Frage stehen dabei namentlich Infrastrukturen der Bereiche Energieversorgung, Information, Kommunikation und Transportlogistik (Art. 30 Bst. a). Bei Vorschriften über die Sicherung und über die Betriebe geht es um die Aufrechterhaltung bestimmter Dienstleistungen samt ihren dazugehörigen Einrichtungen während der Krise. Unter dem Titel Benützung und Indienststellung kann der Bund direkt oder indirekt über eine bestimmte Infrastruktur oder ein Transportmittel verfügen. Der Begriff Indienststellung umfasst verschiedene Formen und Stufen der Verfügbarmachung, etwa die klassische Requisition, Miete, Pacht oder die zwangsweise Indienststellung wie beispielsweise die Zwangsvercharterung. Bei dieser wird der Eigentümer verpflichtet, sein Transportmittel oder seine Infrastrukturen nach den Weisungen des Bundes oder eines von ihm beauftragten Dritten zu betreiben, ohne dass der Bund selber eine unternehmerische Verantwortung übernimmt. Dienstleistungsbetreiber können zudem verpflichtet werden, ihr Angebot nach den Bedürfnissen der Landesversorgung auszudehnen, einzuschränken oder einzustellen (Art. 30 Bst. b).
Schliesslich kann der Bundesrat die Pflicht zu bestimmten Dienstleistungen vorschreiben (Art. 30 Bst. c). Darunter fallen nicht nur Transport- und andere Dienstleistungen, sondern ebenso für Arbeitnehmer, vorübergehend andere als die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen in ihrem Betrieb zu erbringen. Das kann zum Beispiel bei einer Pandemie bedeuten, dass Ferien für das Personal des Gesundheitswesens oder anderer sensitiver Betriebe, etwa der Elektrizitätsversorgung, des Informations-, Kommunikations- oder Transportsektors, vorübergehend nicht bezogen werden dürfen oder dass Nacht- und Wochenendarbeit geleistet werden muss. Ein solcher Eingriff stellt jedoch keinen Freipass für Arbeitgeber dar, beliebig von