Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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Pfandrecht vor allen anderen Gläubigern in Höhe seiner Garantieleistungen gegenüber dem Eigentümer erhält.
Der dingliche Sicherungsanspruch aufgrund des gesetzlichen Aussonderungs- und Pfandrechts des Bundes am Transportmittel ist im öffentlichen Register vorzumerken (Art. 35 Abs. 1). Das Schiffs- beziehungsweise das Seeschiffsregister und das Luftfahrzeugbuch dienen als Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Schiffen und Luftfahrzeugen. In diesem Zusammenhang wird auf die Artikel 37 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge (SR 747.30) in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 2 Ziffer 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister (SR 747.11) und auf den ergänzten Artikel 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1959 über das Luftfahrzeugbuch (SR 748.217.1) verwiesen.
Der Wert eines Transportmittels ist meist erheblichen Schwankungen ausgesetzt, weshalb der Bund unter Umständen zur Sicherung seiner Garantieforderung zusätzliche Sicherheiten benötigt. Die zuständige Behörde soll deshalb nach Absatz 4 weitere Sicherheiten zugunsten des Bundes verlangen können. Zu denken ist an Wertpapiere, in erster Linie aber an Debitorenzessionen. Mittel aus solchen Zessionen würden es im Falle eines Eigentumsübergangs des Transportmittels gestatten, zur Vermeidung von Wertverminderungen infolge eines Stillstands des Transportmittels die benötigte Liquidität für die Fortsetzung des Betriebs sicherzustellen. Die Bundesrat legt im Übrigen die Einzelheiten der Garantiegewährung fest, so insbesondere die Bedingungen und die technischen Anforderungen an die Transportmittel (Abs. 5).
2.4.3 Abgeltungen (Art. 36)
Die Frage der Finanzierung vor allem von Bewirtschaftungsmassnahmen ist von besonderer politischer Bedeutung, da in einer wirtschaftlich ohnehin angespannten Situation entweder der Staatshaushalt oder die Konsumenten zusätzlich belastet werden. Grundsätzlich tragen die betroffenen Unternehmen die Kosten der Massnahmen. Sie überwälzen sie im Sinne einer Versicherungsprämie über den Preis des Produkts oder der Dienstleistung auf die Verbraucher. Die verursachergerechte Finanzierung durch Private ist die Regel. Möglich sind aber auch private und öffentlich-rechtliche Mischfinanzierungen. Eine teilweise oder gar vollständige Kostenübernahme durch den Bund muss die Ausnahme bleiben und kommt nur in Frage, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 1 erfüllt sind. Danach muss die Situation auch eine rasche Umsetzung der Massnahme verlangen. Vor allem Massnahmen in einer schweren Mangellage oder in ihrem unmittelbaren Vorfeld dulden häufig keinen Aufschub. Der Bund erhält mit der Leistung von Abgeltungen in der Regel eine stärkere Einflussmöglichkeit auf die konkrete Ausgestaltung der Massnahme. Die Abgeltung wird direkt von einer bestimmten Gegenleistung abhängig gemacht. Das Erfordernis einer raschen und flexiblen Umsetzung ist ausnahmsweise auch für gewisse verpflichtende Massnahmen in der Vorbereitung denkbar, wenn die Sicherstellung lebenswichtiger Versorgungsleistungen gefährdet ist.
Zweites Erfordernis ist die Unzumutbarkeit eines gewichtigen Nachteils der finanziellen Belastung für das betroffene Unternehmen, das nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um die geforderten Vorkehrungen treffen zu können. Die Zumutbarkeit lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Wie bei der