Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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die Geltungsdauer der betreffenden Bewirtschaftungsmassnahme gebunden. Eine Anpassung einer Gesetzesbestimmung darf stets nur im Landesversorgungsinteresse erfolgen und nur soweit, wie sie mit allfälligen Bewirtschaftungsmassnahmen im Widerspruch steht (Absatz 2). Unwirksamkeitserklärungen dürfen zudem keine Auswirkungen haben, die über die Geltungsdauer der Bewirtschaftungsmassnahmen hinausgehen oder die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Absatz 3).
Ähnlich wie bei der Frage der Zuständigkeit zur Anordnung von Bewirtschaftungsmassnahmen zeigt sich auch bei der Derogationsnorm ein für das Landesversorgungsrecht bezeichnender Zielkonflikt: Nach rechtsstaatlichen Prinzipien müssen sich neben den Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung auch allfällige damit verbundene Anpassungen geltender Gesetzesbestimmungen aus anderen Rechtsbereichen auf eine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage stützen können. Absatz 1 verweist deshalb auf den Anhang zum Landesversorgungsgesetz, in dem solche Gesetzesbestimmungen aufgeführt werden.
Das betrifft aus heutiger Sicht das Nacht- und das Sonntagsfahrverbot nach Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.1). Für schwere Motorfahrzeuge zur Güterbeförderung im Strassenverkehr gilt danach ein Nachtfahrverbot zwischen 2200 und 0500 Uhr sowie ein Sonntagsfahrverbot. Eine vorübergehende Lockerung dieser Verbotsvorschrift könnte gegebenenfalls die Kapazität in lebenswichtigen Transportsegmenten steigern und zur Sicherung ausreichender Transportmöglichkeiten in einer schweren Mangellage beitragen. Vorausgesetzt bleibt stets, dass diese Ziele nicht mittels Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Rahmen von Art. 92 und 93 der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11) erreicht werden können.
Gleichzeitig ist es jedoch aus heutiger Sicht kaum möglich, alle Eventualitäten einer schweren Mangellage und ihrer Bewältigung vorherzusehen und vorweg lückenlos zu regeln. Mit Bedacht auf den nicht vollständig planbaren Handlungsbedarf bei schweren Mangellagen einerseits und unter Berücksichtigung der sich stetig weiterentwickelnden Gesetzgebung andererseits kann eine Auflistung der betroffenen Normen kaum abschliessend sein. Im Interesse eines raschen und zweckmässigen Handelns in einer Versorgungskrise soll der Bundesrat deshalb die Befugnis erhalten, die Liste der vorübergehend unwirksam zu erklärenden Gesetzesbestimmungen nötigenfalls zu ergänzen (Absatz 4).
2.4 4. Kapitel: Förderung, Abgeltungen und Versicherungen (33-37)
2.4.1 Förderung von Massnahmen privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Betriebe (Art. 33)
Die Sicherstellung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen ist grundsätzlich Aufgabe der Wirtschaft. Um die Sicherstellungsziele der wirtschaftlichen Landesversorgung sowohl in der Vorbereitung als auch in einer Bewirtschaftung zu erreichen, kann der Bund mit finanziellen Instrumenten Anreize schaffen und Private zu bestimmten Massnahmen anhalten. Für die Förderung beziehungsweise die Aufrechterhaltung lebenswichtiger Versorgungsleistungen kommen Finanzhilfen, etwa als nichtrückzahlbare Geldleistungen oder in Form von Garantien, in Frage. Solche Anreize müssen jedoch die Ausnahme bilden und können nur als subsidiäre Förderinstrumente zur Anwendung gelangen, das heisst, wenn