Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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Handlung voraus. Liegt jedoch gleichzeitig ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne vor, bleibt zusätzlich eine strafrechtliche Ahndung vorbehalten, die eine Einziehung von Vermögenswerten nach Artikel 70 ff StGB zugunsten des dafür zuständigen Kantons erlauben würde. Die strafrechtliche Gewinnabschöpfung durch die kantonalen Strafbehörden tritt jedoch gegenüber den Massnahmen nach Artikel 39 in den Hintergrund, da die Wertsicherung im Interesse der wirtschaftlichen Landesversorgung im Zentrum steht. Dieser Vorrang wird mit Absatz 5 zum Ausdruck gebracht.

Sind unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile – namentlich Waren – im Zeitpunkt der Rückforderung oder des Verfalls zugunsten des Bundes nicht mehr vorhanden, steht dem Bund eine entsprechende Ersatzforderung zu (Abs. 3). Wurden durch die Rechtsverletzungen Dritte geschädigt, so haben diese im Umfang des erlittenen Schadens einen Anspruch auf Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils (Abs. 4).

Die Ansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Bund davon Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrem Entstehen. Liegt dem Anspruch eine Straftat zugrunde, für deren Verfolgung das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese anwendbar (Art. 42).

Das BWL eröffnet die Verwaltungsmassnahmen mittels Verfügung (Art. 40 Abs. 1). Bei der Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen sind die Bestimmungen von Artikel 39 ff des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) anwendbar.

Seit es Pflichtlagerverträge gibt, bildet die Konventionalstrafe einen wesentlichen Bestandteil zur Durchsetzung des Pflichtlagervertrags (Art. 41). Die Strafe kann bei Nicht- oder ungenügender Vertragserfüllung verlangt werden, wobei sie als kumulative Strafe nicht von der Einhaltung des Vertrages entbindet. Wird die Konventionalstrafe bestritten, so ruft das BWL das Bundesverwaltungsgericht mittels Klage an.

2.6 6. Kapitel: Rechtsmittel (Art. 43-46)

Das hohe Tempo wirtschaftlicher Abläufe erfordert sowohl bei einer sich abzeichnenden als auch bei einer bereits eingetretenen schweren Mangellage rasches Handeln. Um eine zeitgerechte Anordnung von Massnahmen zu ermöglichen, spielt neben der Vorverlegung des Interventionszeitpunktes (siehe Ziff. 1.3.3) auch die Beschleunigung der Verwaltungs- und Gesetzgebungsprozesse eine wichtige Rolle. Die Notwendigkeit, im Falle einer Versorgungskrise rasch und flexibel handeln zu können, rechtfertigt beim Rechtsschutz im Bewirtschaftungsfall gegenüber dem Verwaltungsverfahren in normalen Zeiten gewisse Straffungen der Verfahren vorzunehmen.

2.6.1 Einsprache und Beschwerde (Art. 43-44)

Das geltende Gesetz gibt dem Bundesrat in Artikel 37 LVG lediglich die Möglichkeit, ein Einspracheverfahren gegen Verfügungen des BWL bei zunehmender Bedrohung oder bei schweren Mangellagen einzuführen. Künftig soll jedoch im Falle einer schweren Mangellage die Einsprache gegen Verfügungen gestützt auf die Artikel 29-31 des Gesetzes oder auf die entsprechenden Ausführungserlasse generell zulässig sein (Art. 43). Die Einsprache erlaubt der verfügenden Behörde, ihre erste