Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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Verfügung rasch, bloss mit einer summarischen Begründung zu treffen. Damit kann die Verfügung ohne vorherige Anhörung erlassen werden, da eine Einsprache der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs dient. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich dieselbe Behörde, welche die Akten bereits kennt, und nicht eine neue Instanz mit der Sache befassen muss. Erfahrungsgemäss kann damit der grösste Teil der angefochtenen Verfügungen innert kurzer Frist erledigt werden. Das Einspracheverfahren ist in den bundesrechtlichen Erlassen zum Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; VGG, SR 173.32; BGG, SR 173.110) nicht ausdrücklich vorgesehen, weshalb es dafür einer speziellen gesetzlichen Regelung bedarf. Die Einsprache ändert teilweise auch den Rechtsmittelweg. So ist nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a VGG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht zulässig, wenn sie sich gegen eine Verfügung richtet, die durch Einsprache angefochten werden kann. Hingegen kann ein Einspracheentscheid als Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 VwVG mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 44 Abs. 3). Die Einsprache ist innert 5 Tagen nach Eröffnung des Entscheids zu erheben (Art. 43 Abs. 2, 1. Satz). In formeller Hinsicht muss sie wenigstens einen Antrag und die Tatsachen enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 43 Abs. 2, 2. Satz).

Gegen Verfügungen der Organisationen der Wirtschaft kann beim BWL Beschwerde geführt werden (Art. 44 Abs. 1). Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen lässt Artikel 33 Buchstabe i VGG die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu. Bei Entscheiden auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind, bleibt hingegen die Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 Bst. j BGG).

Zur Beschleunigung der Verfahren bei der Anordnung von Massnahmen gegen schwere Mangellagen sind die Rechtsmittelfristen gegenüber den allgemeinen Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz verkürzt worden. Eine Beschwerde gegen eine Verfügung ist nach Artikel 44 Absatz 3 innerhalb von 5 Tagen zu erheben. Beschwerden gegen Verfügungen bei schweren Mangellagen wird zudem die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen. Das ist insofern gerechtfertigt, als in einer Versorgungskrise Bewirtschaftungsmassnahmen rasch in Kraft gesetzt werden müssen, sodass sie möglichst schnell Wirkung entfalten. Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren sowohl im Rahmen der Vorbereitung als auch einer schweren Mangellage nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 44 Abs. 4).

2.6.2 Klageverfahren und Zivilgerichte (Art. 45-46)

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes beurteilt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich als erste Instanz auf Klage hin (Artikel 35 Bst. a VGG). Dies gilt auch für sämtliche Vertragsverhältnisse gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (Art. 45 Bst. a). Zudem entscheidet das Bundesverwaltungsgericht Streitigkeiten zwischen Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen (Art. 45 Bst. b).

Hingegen werden Streitigkeiten zwischen Bund und Pflichtlagerorganisationen künftig nicht mehr im Klageverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt (Art. 39 Bst. c LVG), da zwischen Pflichtlagerorganisationen und dem Bund kein Vertragsverhältnis unter gleichberechtigten Parteien besteht. Vielmehr handelt es sich um ein aufsichtsrechtliches Über- beziehungsweise Unterordnungsverhältnis.