Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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Dass der Bund als Aufsichtsbehörde gegenüber Pflichtlagerorganisationen in einem hoheitlichen Verhältnis steht und mittels Verfügung handelt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. Dezember 2008 bestätigt (BGE 135 II 38). Als Rechtsmittel steht den Pflichtlagerorganisationen das Beschwerdeverfahren zur Verfügung.

Klagen und Beschwerden nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, die sich aus dem Aussonderungs- oder Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und an Transportmitteln ergeben, sind von den zuständigen Zivilgerichten zu beurteilen (Art. 46). Das gilt auch für Ersatzforderungen und paulianische Anfechtungsklagen des Bundes im Zusammenhang mit Konkurs-, Nachlass- und Notstundungsverfahren. Damit soll vermieden werden, dass in einem Zwangsvollstreckungsverfahren verschiedene Gerichte tätig werden.

2.7 7. Kapitel: Strafbestimmungen (Art. 47-54)

2.7.1 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (Art. 47)

Die neue Struktur des Landesversorgungsgesetzes drückt sich auch in den Strafnormen aus. Im Gegensatz zum geltenden Recht wird es nur noch eine einzige Norm geben, die Handlungen sowohl gegen Vorbereitungs- als auch gegen Bewirtschaftungsvorschriften unter Strafe stellt. Gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a-c werden nicht nur Widerhandlungen gegen allgemeinverbindliche Vorschriften unter Strafe gestellt, sondern auch solche gegen Verfügungen und Verträge. Die Strafbarkeit einer Verletzung von Verfügungen und Verträgen setzt stets voraus, dass der Täter zuvor auf die Strafandrohung von Artikel 47 hingewiesen wird. Der Strafrahmen für vorsätzlich begangene Delikte reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Damit erhält der Richter einen ausreichenden Spielraum, um trotz des Generaltatbestandes unterschiedlichen Situationen gebührend Rechnung tragen zu können. Durch die Festlegung der Maximalstrafe bei fahrlässiger Tatbegehung auf ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird hier eine angemessene Abstufung vorgenommen (Art. 47 Abs. 2). Die Verjährung richtet sich nach den Regeln von Artikel 97 ff des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

2.7.2 Übrige Strafbestimmungen (Art. 48-52)

Die Erfassung wirtschaftlicher Daten ist für eine erfolgreiche Umsetzung der meisten Massnahmen einer Bewirtschaftung von grosser Bedeutung. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe wird deshalb bestraft, wer aufgrund von Artikel 62 einer darauf abgestützten Vollzugsbestimmung, einer Verfügung oder eines Vertrags zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, dabei aber vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 48). Hier liegt der Strafbarkeitsgehalt in einer Irreführung der zuständigen Behörde. Nach Artikel 292 StGB soll hingegen bestraft werden, wer durch Auskunftsverweigerung oder Unterlassung der Auskunftserteilung seiner Informationspflicht nicht nachkommt. Die Strafbarkeit erfordert in diesem Fall jedoch, dass der Täter explizit zur Auskunftserteilung unter Hinweis auf diese Strafnorm aufgefordert worden war. Eine solche Tatvariante entspricht einem Anwendungsfall von Artikel 292 StGB.