Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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Die gemeinrechtlichen Delikte des Leistungs- und Abgabebetrugs (Art. 49), der Hehlerei (Art. 50) und der Begünstigung (Art. 51) entsprechen geltendem Recht und werden als Spezialtatbestände praktisch unverändert ins neue Gesetz übernommen. Gegenüber den entsprechenden Normen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) und des Strafgesetzbuches sind sie den Bedürfnissen des Landesversorgungsrechts angepasst worden und haben teilweise einen höheren Strafrahmen (Art. 49 Abs. 2, Art. 51 Abs. 2). Angesichts der Bedeutung, die der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in einem nationalen Notstand zukommt, ist eine höhere Strafandrohung gerechtfertigt.
Die Strafbestimmung von Artikel 52 über die Verbreitung von Gerüchten enthält die bisherige Gerüchtemacherei ohne Vorteilsabsicht gemäss dem geltenden Artikel 46 Absatz 1 LVG nicht mehr. Das blosse Äussern oder Verbreiten unwahrer Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung wird somit nicht mehr unter Strafe gestellt. Strafbar bleibt hingegen der qualifizierte Tatbestand, wenn das Äussern oder Verbreiten falscher oder verfälschter Behauptungen mit der Absicht verbunden ist, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gerüchtemacher, die mit falschen Behauptungen auf Kosten der Allgemeinheit Profit zu schlagen versuchen, sollen weiterhin bestraft werden können.
2.7.3 Anpassungen an den Allgemeinen Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Die Strafrahmen von Artikel 47-52 wurden an den Allgemeinen Teil (AT) des Schweizerischen Strafgesetzbuches angepasst. Dieser wurde 2006 revidiert, und die Änderungen sind am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 3459; BBl 1999 1979, 1981). Bei dieser Revision stand vor allem die Neuordnung des Sanktionensystems im Vordergrund. Die Unterscheidung zwischen Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafe wurde durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt und kurze Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten wurden zurückgedrängt. An deren Stelle traten die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit. Ebenso wurde ein Tagessatzsystem eingeführt, bei dem Geldstrafen proportional zur Höhe des Einkommens des Verurteilten festgesetzt werden. Mittlerweile ist eine neue Revision des AT des Strafgesetzbuches in Vorbereitung, mit der die Geldstrafe zurückgedrängt und ihr Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe wie auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs von Geldstrafen wieder abgeschafft werden soll (Botschaft des Bundesrates; BBl 2012 4721).
2.7.4 Parteistellung des BWL (Art. 54)
Die Strafverfolgung nach den Normen des Landesversorgungsrechts unterliegt weiterhin der kantonalen Gerichtsbarkeit.
Im geltenden Gesetz wird dem BWL in Artikel 50 Absatz 2 LVG das Recht auf Amtsklage eingeräumt. Nachdem dieses Institut in der neuen schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) mangels praktischer Bedeutung nicht übernommen wurde, kann es im neuen Gesetz nicht mehr übernommen werden. Hingegen sieht Artikel 104 Absatz 2 StPO vor, dass den Behörden zur Wahrung öffentlicher Interessen bei Delikten in ihren Rechtsbereichen Parteirechte