Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

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eingeräumt werden können. Nach Artikel 54 erhält das BWL in einem Strafverfahren die Rechte einer Privatklägerschaft. Die Staatsanwaltschaft hat dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mitzuteilen. Zwar kann das BWL heute ohne Parteistellung Strafanzeige einreichen, ist aber am Verfahren nicht beteiligt. Als Privatklägerin kann sich das Amt am Verfahren beteiligen und kantonale Rechtsmittel erheben, so etwa gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen kantonaler Staatsanwaltschaften, sofern es sich um Delikte nach dem Landesversorgungsgesetz handelt. Damit soll eine einheitliche Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung möglichst gewahrt bleiben. Die Mitteilung von Urteilen kantonaler Strafbehörden an Bundesbehörden ist in der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3) umfassend geregelt. Eine spezialgesetzliche Regelung wie sie das geltende Gesetz in Artikel 50 Absatz 3 LVG vorsieht, ist deshalb überflüssig geworden. Die Mitteilungspflicht an das BWL ist in Artikel 3 der genannten Verordnung zu integrieren.

2.8 8. Kapitel: Vollzug (Art. 55-62)

2.8.1 Grundsätzliches zur Organisationsstruktur

Die Strukturen der Landesversorgungsorganisation sind weiterhin auf Gesetzesstufe geregelt. Die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen bleibt auch in einer Krise Sache der Wirtschaft, weshalb der Gesetzgeber dieser schon bisher eine wesentliche Mitverantwortung beim Vollzug zugewiesen hat. Das drückt sich zunächst in der Leitung der Gesamtorganisation aus, welche in die Hand einer oder eines aus der Wirtschaft stammenden Delegierten für wirtschaftlichen Landesversorgung gelegt wird (Art. 56 Abs. 1 und 2). Die Einbindung der Wirtschaft in die Versorgungsverantwortung erfolgt vor allem aber auf zwei Ebenen: Zum einen wirken Fachleute aus der Wirtschaft freiwillig in den nach dem Milizprinzip organisierten Bereichen mit. Damit gehören sie zusammen mit Vertretern aus den Kantonsverwaltungen zur erweiterten Bundesverwaltung. Sie beteiligen sich sowohl an der Gesetzgebung (Vorbereitung) wie auch an der Durchführung von Vorbereitungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen. Zum andern können Branchenorganisationen spezifische Vollzugsaufgaben übernehmen. So ist heute der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen nach der Verordnung vom 10. Dezember 2010 über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft (VOEW, SR 531.35) für die Durchführung einer Strombewirtschaftung zuständig. Verschiedene Vollzugsaufgaben werden zurzeit aber auch von Pflichtlagerorganisationen wahrgenommen, etwa die Erteilung von Einfuhrbewilligungen oder die Durchführung von Pflichtlagerkontrollen. Die Organe der für eine Landesversorgungsaufgabe herangezogenen Organisationen sind dieselben, die sich bereits im Rahmen ihres herkömmlichen Geschäfts mit gleichen Versorgungsaufgaben befassen, diese aber – ausgestattet mit hoheitlichen Kompetenzen – in einer Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Landesversorgungsrechts erfüllen. Das ist nicht nur effizient, sondern auch zweckmässig und kostengünstig, weil gerade in einer Krise nicht firmen- und branchenfremde Akteure diese Aufgabe wahrnehmen müssen, sondern diejenigen Mitarbeiter eines Unternehmens, die tagtäglich mit der Materie befasst sind. Diese Organe sind nicht Teil der Milizorganisation und sie haben auch keine Rechtsetzungsaufgaben und -befugnisse.