Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

Um die Bereiche und ihre Milizorgane von Durchführungsfunktionen in einem Krisenfall entlasten zu können, soll künftig vermehrt auf solche Organisationen zurückgegriffen werden. Das ist umso dringlicher, als die zunehmende berufliche Belastung und das verschärfte Tempo wirtschaftlicher und politischer Abläufe es Milizkadern nur noch beschränkt erlauben, neben ihrer privaten Führungstätigkeit gleichzeitig auch noch Führungsfunktionen in der Krisenorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wahrzunehmen. Das bewährte Milizprinzip verdient aber dennoch, dass an ihm auch in Zukunft festgehalten wird. Es muss jedoch den veränderten Anforderungen angepasst werden. So gilt es künftig, vor allem die Sachkompetenz der Wirtschaft für die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Landesversorgung zu nutzen. Ebenso muss der Informationsfundus der Wirtschaft als wichtiges Frühwarnsystem zur rechtzeitigen Erkennung drohender schwerer Mangellagen erhalten bleiben. Schliesslich bleibt die Einbindung der Miliz als wichtiges Resonanzinstrument für die Beurteilung der Wirksamkeit und der Folgen getroffener Massnahmen unerlässlich. Das in der Miliz geltende Prinzip der Freiwilligkeit ist auf die Frage des Beitritts der einzelnen Organe beschränkt. Wer der Organisation einmal beigetreten ist, muss bei Bedarf aufgeboten werden können. Er hat die entsprechende Verantwortung wahrzunehmen, die von ihm verlangt wird.

2.8.2 Organisationsbestimmungen (Art. 55-58)

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften zum Landesversorgungsgesetz und trifft die erforderlichen Massnahmen. Ihm steht die Kompetenz zu, vor allem Vorbereitungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen zu erlassen (Art. 55 Abs. 1). Diese Legiferierungskompetenz kann er für Bewirtschaftungsmassnahmen nach den Bestimmungen der Artikel 29-31 vorsorglich schon im Rahmen der Vorbereitung an das WBF delegieren (Art. 48 Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). Davon wird der Bundesrat jedoch nur in Einzelfällen Gebrauch machen, so, wie er dies für die Pflichtlagerfreigabe bereits getan hat (siehe Art. 12 der Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 1983; SR 531.211). Im Falle einer Bewirtschaftung kann der Bundesrat ausserdem das BWL ermächtigen, rein technische oder administrative Ausführungsvorschriften zu erlassen (Art. 55 Abs. 3). Diese Delegationsmöglichkeiten dienen der Beschleunigung der Gesetzgebung in einer Krise.

Artikel 55 Absatz 2 verpflichtet den Bundesrat, die einzelnen Bereiche zu bestimmen, welche zusammen mit dem BWL als Vollzugsstellen des Gesetzes amten. Zudem ernennt der Bundesrat aufgrund von Artikel 56 Absatz 1 einen aus der Wirtschaft stammenden Delegierten oder eine Delegierte, dem oder der die Leitung des BWL und der Bereiche übertragen wird (Abs. 2). Die Bereiche bilden die Grundlage für das Milizsystem, dem Fachleute der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden beitreten können (Art. 2 Bst. b). Zu den Pflichten des Bundesrates gehört es zudem, die Bevölkerung und die Betriebe nicht nur über eine sich verschärfende Versorgungslage zu orientieren, sondern auch Empfehlungen abzugeben und damit einen indirekten Beitrag zur Versorgungssicherung zu leisten (Art. 55 Abs. 4). Bei Empfehlungen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit ist insbesondere bei einer sich abzeichnenden oder eingetretenen schweren Mangellage auf eine einheitliche Information und bestehende Informationsflüsse zu achten, weshalb die Kommunikation mit sämtlichen relevanten Behörden und den entsprechenden Organisationen der Wirtschaft abzusprechen ist.