Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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Da die wirtschaftliche Landesversorgung eine Bundesaufgabe ist, kommt den Kantonen keine eigenständige Versorgungsaufgabe zu. Sie vollziehen lediglich Bundesrecht im Falle einer umfassenden Bewirtschaftungsmassnahme, von der, wie bei einer Lebensmittel- oder Treibstoffrationierung, eine grosse Anzahl von Konsumentinnen und Konsumenten betroffen ist. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falls heute wesentlich geringer ist als während des Kalten Kriegs, kann er nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Falle wäre die Mitwirkung der Kantone und ihrer Gemeinden beim Vollzug unerlässlich. Das hängt damit zusammen, dass nur sie beziehungsweise ihre Gemeinden über die Daten der Einwohnerkontrollen verfügen. Die Kantone haben sich deshalb für diese Vollzugsaufgaben organisatorisch vorzubereiten und die dafür erforderlichen Vorschriften zu erlassen (Art. 57 Abs. 1). Der Bundesrat überwacht diese Vorbereitungen (Abs. 2) und handelt nötigenfalls an Stelle eines säumigen Kantons auf dessen Kosten (Abs. 3).
Schliesslich kann der Bundesrat, wie in Ziffer 2.8.1 dargelegt, Organisationen der Wirtschaft Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, namentlich Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, Marktbeobachtungen und Analysen sowie Vollzugstätigkeiten für Vorbereitungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen (Art. 58 Abs. 1 Bst. ac). Als Organisationen kommen Körperschaften, Verbände, einzelne Betriebe und Gesellschaften in Frage. Die Tätigkeit dieser Organisationen untersteht der Aufsicht des BWL (Abs. 2). Ihr Aufwand kann nach Vorschriften des Bundesrates abgegolten werden, wobei auch hier die Eigeninteressen angemessen zu berücksichtigen sind (Art. 36).
2.8.3 Internationale Zusammenarbeit (Art. 59)
Versorgungskrisen haben heutzutage kaum mehr rein nationale, sondern meist internationale oder gar globale Dimensionen. Die Massnahmen müssen deshalb auf das internationale Umfeld abgestimmt werden. Bereits im Rahmen seiner Vorbereitungen bedarf es dazu Informationen über sich abzeichnende krisenhafte Entwicklungen sowie über Art und Stand der Massnahmen des Auslandes, sodass die eigenen Vorkehrungen entsprechend abgestimmt werden können. Dadurch soll etwa verhindert werden, dass die Schweiz mit einer einseitigen Freigabe von Pflichtlagern ohne flankierende Massnahmen zum Versorgungsmagneten für das umliegende Ausland wird. Aufgrund von Artikel 59 Absatz 1 erhält der Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von internationalen Abkommen über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit, die Mitwirkung in internationalen Gremien zur Versorgungssicherheit sowie über die Vorbereitung, den Einsatz und die Koordination von Massnahmen zur Bewältigung von Versorgungskrisen. Erfolgreiches Beispiel einer solchen Zusammenarbeit ist die Mitgliedschaft der Schweiz in der internationalen Energieagentur (IEA) seit 1975. Bieten sich in der Zukunft weitere Gelegenheiten für multi- oder bilaterale Abkommen, so ist die Schweiz gut beraten, solche Möglichkeiten im Versorgungsinteresse des Landes zu prüfen. Werden dabei neue völkerrechtliche Verträge gestützt auf das LVG angestrebt, sind diese auf bestehende Kooperationsprojekte abzustimmen. So koordiniert etwa im Energiebereich die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) ihre Tätigkeiten mit ausländischen Regulierungsbehörden (Art. 22 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 StromVG; SR 734.7) und gestützt auf Art. 6a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) setzt sich der Bund für eine Zusammenarbeit betreffend Versorgungssicherheit mit dem Ausland ein.