Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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Schwere Mangellagen lassen sich immer weniger allein durch nationale Massnahmen bewältigen, weshalb sie eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung im internationalen Rahmen erfordern (siehe Ziff. 1.3.6 und 1.5.6). Hat sich die Schweiz einer internationalen Krisenorganisation angeschlossen, kann sie unter Umständen in die Lage kommen, in Erfüllung einer solidarischen Pflicht Bewirtschaftungsmassnahmen zu ergreifen, obwohl im Inland die Kriterien einer schweren Mangellage nicht erfüllt sind. Artikel 59 Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, in einem solchen Fall dennoch Massnahmen nach dem 3. Kapitel ergreifen zu können, so beispielsweise eine Freigabe von Pflichtlagern oder eine Drosselung des Verbrauchs. Diese Kompetenz entspricht bereits geltendem Recht (Art. 52a LVG) und wurde seinerzeit eingefügt, um allfälligen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm nachkommen zu können (SR 0.730.1). Von dieser Kompetenz wurde bisher erst einmal im Jahr 2005 Gebrauch gemacht, als es galt, die Folgen des Tropensturms Katrina vor der US-amerikanischen Golf-Küste zu bekämpfen. Die Schweiz wurde damals verpflichtet, einen solidarischen Beitrag zur internationalen Ölversorgung zu leisten. In einem solchen Fall gilt es zu beachten, dass die zu treffenden Massnahmen möglichst geringe Eingriffe in den funktionierenden inländischen Markt zur Folge haben.
2.8.4 Beobachtung der Versorgungslage und statistische Erhebungen, Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht (Art. 60-62)
Der Bundesrat hat nach Artikel 60 die Versorgungslage permanent zu beobachten um den Vorbereitungsgrad der jeweiligen Lage anzupassen. Vor allem hat er bei sich abzeichnenden Verknappungen, politischen Spannungen oder strukturellen Lücken seine Vorbereitungen angemessen zu erhöhen. Zeichnet sich umgekehrt aber eine Entspannung oder eine Verbesserung der Versorgungslage ab, so sind die Vorbereitungen entsprechend zu reduzieren. Bei der Beobachtung der Versorgungslage hat sich der Bundesrat soweit möglich auf bereits bestehende Beobachtungssysteme des Bundes und der einzelnen Wirtschaftszweige abzustützen. Beispielsweise beobachtet die ElCom die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte im Hinblick auf eine sichere Versorgung in allen Landesteilen gemäss Art. 22 Abs. 3 StromVG. Etwaige neue Monitoringsysteme sind mit bestehenden Instrumenten zur Beobachtung der Versorgungslage zu koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Für die Ausgestaltung und den Vollzug von Vorbereitungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen sind die Organe der Landesversorgung auf statistische Unterlagen angewiesen. Der Bundesrat kann solche Erhebungen nach Artikel 60 anordnen.
Die Geheimhaltungspflicht (Art. 61) hat in der Landesversorgung eine erhöhte Bedeutung, weil den Behörden viele Informationen von privaten Firmen zufliessen und unter Umständen Milizkader und Organisationen der Wirtschaft damit arbeiten müssen. Die wirtschaftliche Landesversorgung ist aber bei ihrer Tätigkeit darauf angewiesen, dass das Vertrauen in ihre Organisation gewahrt bleibt. Ausserdem müssen vor allem vorbereitete Bewirtschaftungsmassnahmen geheim bleiben, damit sich Personen mit Insiderwissen keine Marktvorteile verschaffen können. Wer als Organ der wirtschaftlichen Landesversorgung geheim zu haltende Informationen Unbefugten zukommen lässt, macht sich der Amtsgeheimnisverletzung nach Artikel 320 StGB (SR 311.0) schuldig.