Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 52 Seiten
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2. Vollziehungsverordnung vom 12. April 1957 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen (SR 531.541);
3. Bundesratsbeschluss vom 12. April 1957 über den Schutz von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden durch vorsorgliche Massnahmen (SR 531.55).
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen verschiedene andere Gesetze angepasst werden, sei es, weil sie mit dem neuen Landesversorgungsgesetz nicht im Einklang stehen, sei es, weil bei dieser Gelegenheit alte Postulate erledigt werden müssen. Im Einzelnen betrifft dies folgende Erlasse (Ziff. II):
1. Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichts-
gesetz, BGG; SR 173.110)
Die Änderung von Artikel 83 Buchstabe j ist rein formaler Natur. Diese Bestimmung wird der neuen Systematik des Landesversorgungsgesetzes angepasst, indem unbeachtet einer Unterscheidung verschiedener Ursachen alleine auf die Erwähnung der schweren Mangellagen abgestellt wird.
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundesteuer (DBG)
(SR 642.11)
und
3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direk-
ten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) (SR 642.14):
Mit zwei gleichlautenden Motionen wurde am 16. Juni 1994 im Ständerat (Mo. Plattner 94.3270) und im Nationalrat (Mo. Hubacher 94.3258) ein Verzicht auf die im Rahmen der Steuerharmonisierung eingeführte Besteuerung ausländischer Seeleute an Bord von Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge durch eine entsprechend Änderung von Art. 5 Abs. 1 Bst. f und Art. 97 DBG sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. f und Art. 35 Abs. 1 Bst. h StHG verlangt. Mit dem Inkrafttreten der beiden Gesetze am 1. Januar 1995 wären diese Seeleute an der Quelle, das heisst am Sitz ihrer Schweizer Reederei, besteuert worden. Weil den Reedern ein Verlust dieser unersetzlichen Seeleute drohte, zogen sie eine Ausflaggung in Erwägung, was zu einer ernsthaften Gefährdung der Schweizer Hochseeflotte und damit einer wichtigen Säule der wirtschaftlichen Landesversorgung geführt hätte. Der Bundesrat erklärte sich deshalb bereit, die Motionen entgegenzunehmen, die von den beiden Räten diskussionslos überwiesen wurden (Amtl. Bulletin S 1994 III 1063 und Amtl. Bulletin N 1994 IV 2465). Der Bundesrat stellte eine Änderung für einen späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer geeigneten grösseren Gesetzesvorlage in Aussicht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersuchte mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 die kantonalen Steuerverwaltungen, auf eine Quellenbesteuerung ausländischer Seeleute im Hinblick auf die angekündigte Gesetzesänderung zu verzichten. Die Kantone haben sich seither daran gehalten. Diese rechtlich unbefriedigende Lage gilt es mit dieser Vorlage zu bereinigen und die genannten Bestimmungen mit gleichlautenden Formulierungen zu ändern.
4. Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 (SSG) (SR 747.30)