Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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den. Ausserdem sei das gesamte Kapitel 2 auch auf lang andauernde Krisen auszurichten. Weiter seien risikominimierende Strukturen wie Selbstversorgung, Dezentralität oder Redundanz präventiv zu fördern, insbesondere müsse die Abhängigkeit von Importen reduziert werden. Schliesslich müsse im LVG ein Instrument geschaffen werden, damit zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung auf die demographische Entwicklung Einfluss genommen werden könne. SVIL macht darauf aufmerksam, dass im Fall der Landwirtschaft die Produktionsbereitschaft dauerhaft aktiviert sein muss und nicht erst im Fall eines Versorgungsnotstandes aktiviert werden kann.
Carbura und SGV beantragen, Abs. 1 wie folgt zu ändern:
„Der Bundesrat beauftragt die Bereiche, Vorbereitungsmassnahmen zu tref-
fen, soweit dies zur Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung in Man-
gellagen notwendig ist.“
Economiesuisse will zusätzlich das Verhältnismässigkeitsprinzip erwähnt wissen:
„Der Bundesrat beauftragt die Bereiche, unter Wahrung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, … Ziel ist aus-
schliesslich die Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung mit lebens-
wichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen“.
Das ewz sieht Regelungsbedarf im Bereich Energie: Wegen der Zunahme von erneuerbarer und
dezentral produzierter Energie und aufgrund ihrer begrenzten Speicherfähigkeit solle als zusätzliche potentielle Steuerungsmöglichkeit der Stromversorgung die Einführung von Smart Meters geprüft werden. Diese sollten von den betroffenen Netzbetreibern als anrechenbare Netzkosten geltend gemacht werden können, da damit ein Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit geleistet werde.
Swissgrid regt an, Abs. 2 folgendermassen zu ergänzen:
„ …,insbesondere technische und administrative Massnahmen vorzubereiten
sowie Vorleistungen zum integralen Schutz von kritischen Infrastrukturen zu
erbringen.“
Spedlogswiss beantragt, im Gesetztestext einen Bezug zum Inventar kritischer Infrastrukturen
herzustellen, das Teil der Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen bildet, welche vom Bundesrat am 27. Juni 2012 verabschiedet wurde.
Carbura und SGV wünschen folgende Ergänzungen von Abs. 2 im Sinn des Subsidiaritäts-
prinzips:
„… vorzubereiten, soweit bei einem Ausfall keine ausreichenden Substituti-
onsmöglichkeiten bestehen und freiwillige Massnahmen nicht genügen, um
die Versorgung in Mangellagen sicherzustellen.“
Economiesuisse wünscht folgenden Wortlaut:
„Er kann Unternehmen, die … sind, zwecks Gewährleistung der lebenswich-
tigen Versorgung in schweren Mangellagen verpflichten, ... vorzubereiten,
sofern die freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft zur Behebung der Man-
gellage innert nützlicher Frist nicht ausreichen.“
Auch Swissmem hält fest, dass die Unternehmen ein grosses Eigeninteresse hätten, selber Vor-
kehrungen für Krisen und Versorgungsstörungen zu treffen. Der Bund müsse daher transparent und nachvollziehbar darstellen, welche Vorkehrungen der Unternehmen als nicht ausreichend beurteilt würden.
Scienceindustries kritisiert den Begriff „technische und administrative Massnahmen“ von
Abs. 2 als zu wenig konkret. Aufwand und Auswirkungen für die Industrie seien nicht ab-
24/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision