Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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schätzbar. Deshalb seien in einem neuen Abs. 3 diejenigen Massnahmen aufzulisten, die zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung in Frage kämen.
VSG befürchtet, durch die offene Formulierung von Abs. 2 könnten in Verbindung mit den Ar-
tikeln 33 und 34 Türen für Subventionen geöffnet werden. Aus diesem Grund seien die Kompetenzen des Bundesrates enger zu formulieren.
Aus Sicht der schweizerischen Wasserversorgungen weist der SVGW darauf hin, dass sich vor-
bereitende Massnahmen nicht auf technische und hydrologische Aspekte beschränken dürften, sondern auch die notwendigen raumplanerischen Aspekte sichergestellt werden müssten.
SBV, SGPV (in französischer Übersetzung) und Suisseporcs beantragen folgenden neuen
Abs. 3:
„Die beauftragten Bereiche müssen sich so organisieren, dass neben den an
den Vorbereitungsmassnahmen Beteiligten auch die von den Vorbereitungs-
massnahmen betroffenen Branchen gleichberechtigt in den Gremien der Be-
reiche vertreten sind.“
Der VKGS stellt wörtlich denselben Antrag, jedoch ohne das Wort „Branchen“.
Der SGV regt als neuen Abs. 3 folgende Formulierung an:
„Der Bundesrat sorgt für den Aufbau eines Monitoring-Prozesses, der jene
Stoffflüsse, in denen die Schweiz eingebunden ist und für lebenswichtig ge-
halten werden, hinsichtlich Krisen und Versorgungsengpässe beobachtet
wird.“
4.6 Art. 6 Branchenvereinbarungen
Die Möglichkeit, Branchenvereinbarungen für allgemeinverbindlich zu erklären, begrüssen BE,
SO, SH und TG. SH und RK MZF wollen, dass Branchenvereinbarungen auch bei tieferer Zustimmung der Unternehmen für allgemeinverbindlich erklärt werden können. TG möchte die Anforderungen an die qualifizierte Mehrheit für eine Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Bst. a ebenfalls tief angesetzt wissen und regt an, diese Anforderungen bereits im Gesetz zu definieren und nicht erst auf Verordnungsstufe. SVIL erwartet, dass die Interessen der Öffentlichkeit denen der Unternehmen in diesem Fall vorgehen.
Economiesuisse wünscht folgenden neuen Bst. c in den Gesetzesentwurf aufzunehmen:
c. dadurch keine wettbewerbsverzerrenden Effekte auftreten.
CVCI möchte im Zusammenhang mit dem Abschluss von Branchenvereinbarungen den Akzent
eher auf Förderungs- denn auf Zwangsmassnahmen legen.
Ewz und strasseschweiz begrüssen die Regelung von Art. 6. Das ewz fordert, bereits bestehende
Branchenvereinbarungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Auch die EV begrüsst ausdrücklich die Regelung gemäss dem Entwurf, mit Ausnahme von Bst. d. Das Kriterium des gesamtwirtschaftlichen Nutzens sei zu streichen, weil gestützt auf das LVG keine Wirtschaftspolitik (bzw. Strukturpolitik) betrieben werden dürfe. Carbura und VSG vertreten dieselbe Ansicht. Auch SVIL beantragt, Bst. d zu streichen, weil es im LVG nicht um Nutzensteigerung gehe.
Scienceindustries regt an, zum besseren Verständnis die folgenden zwei Absätze neu einzufü-
gen.
Abs. 1: Wirtschaftszweige können zur Sicherstellung der Versorgung des
Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen freiwillig Bran-
25/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision