Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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chenvereinbarungen abschliessen, die der Bundesrat allgemeinverbindlich

erklären kann.

Abs. 2: Auch Unternehmen, die nach Art. 8 Abs. 3 vom Abschluss eines

Pflichtlagervertrags befreit sind, können zur Teilnahme verpflichtet werden.

4.7 2. Abschnitt: Vorratshaltung

 SH und RK MZF empfinden das Thema „Vorratshaltung“ als zu präsent im Gesetzesentwurf,

präge es doch die Artikel 7 bis 25. Sie würden es begrüssen, wenn die Vorratshaltung als Thema der Nachkriegszeit im Gesetz nur noch als Grundsatz erwähnt und die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe geregelt würden.

 BE, SH sowie GDK und RK MZF erwähnen im Zusammenhang mit dem gesamten 2. Ab-

schnitt, das Problem von Versorgungsengpässen bei Medikamenten. Diese könnten nicht nur bei Pandemiefällen sondern vermehrt auch im Alltag auftreten und angebotsseitige Ursachen haben. Interventionsmöglichkeiten des Bundes könnten sich auf Abschnitt 2 oder Art. 29 E-LVG stützen.

4.8 Art. 7 Grundsatz

 TI wünscht, dass in Art. 7 eine Ausnahmeregelung eingefügt wird für den Aufbau von Wasser-

reserven für die Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft.

 Economiesuisse will in Art. 7 sichergestellt haben, dass die Gleichbehandlung von Einfuhrgü-

tern und in der Schweiz produzierten Gütern gewährleistet ist.

 Carbura und SGV schlagen vor, in Abs. 1 folgenden zweiten Satz einzufügen:

„Er hört die Organisationen der Wirtschaft und die Pflichtlagerorganisatio-

nen (privaten Trägerschaften der Garantiefonds) an.“

 DSM, Migros, réservesuisse, swiss granum und VSGF beantragen folgende Formulierung für

Abs. 2:

„Sind die betroffenen Unternehmen Mitglied einer privaten Trägerschaft

gemäss Artikel 16 Abs. 3, schliesst diese mit ihnen einen Vertrag über die

Vorratshaltung solcher Güter ab. In allen anderen Fällen schliesst das BWL

den Vertrag mit den betroffenen Unternehmen ab [SGV ergänzt zusätzlich:

… , nachdem es die Pflichtlagerorganisationen (privaten Trägerschaften des

Garantiefonds) vor Abschluss des Vertrages angehört hat].“

Damit könnten der Vollzug vereinfacht und Doppelspurigkeiten abgebaut werden.

 Carbura wünscht, Abs. 2 mit folgendem Satz zu ergänzen:

„Es hört die Pflichtlagerorganisationen (die privaten Trägerschaften der

Garantiefonds) vor Abschluss des Vertrages an.“

Abs. 3 ist nach Ansicht von Carbura und SGV folgendermassen zu ergänzen:

„Es hört die Pflichtlagerorganisationen (die privaten Trägerschaften der

Garantiefonds) vor Erlass der Verfügung an. Die Pflichtlagerorganisationen

(privaten Trägerschaften) sind berechtigt, die Verfügung anzufechten.“

 Scienceindustries kritisiert, die Möglichkeit gemäss Abs. 3 einen Vertragsabschluss verfügen zu

können, stelle einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und sei deshalb zu Gunsten von Abs. 4 zu streichen.

26/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision