Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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SBV, SGPV (französische Version), Suisseporcs und VKGS beantragen folgenden neuen
Abs. 5 zur Steigerung der Effizienz der Pflichtlagerhaltung:
„Die Vorratshaltung wird durch das BWL periodisch und in mehreren Teil-
mengen ausgeschrieben. Die Zuteilung erfolgt jeweils für einen Zeitraum
von mindestens 10 Jahren. Bei der Zuteilung sind die Fähigkeit, die Lager-
pflicht zu erfüllen und gegebenenfalls weitere Kriterien im Interesse des
LVG zu berücksichtigen. Ansonsten erfolgt die Zuteilung der Lagermengen
in der Reihenfolge der günstigsten Angebote.“
4.9 Art. 8 Pflicht zum Vertragsabschluss
BDP, CVP, DSM, fial, SAB, SBV, SVZ, VSGF und VSF sowie die ZAF sprechen sich aus-
drücklich gegen die Erstinverkehrbringerabgabe aus. Réservesuisse und DSM beantragen keine Änderung von Abs. 1 gemäss dem Entwurf, da die Erstinverkehrbringerabgabe in anderen Bereichen bereits angewendet wird. Sie betonen aber, dass diese im Bereich Ernährung von allen in der réservesuisse vertretenen Kreisen abgelehnt wird. Auch Proviande beantragt, dass der
Bereich Ernährung vom System des ersten Inverkehrbringens ausgeschlossen bleibt.
BDP, SBV, SGPV, Suisseporcs, SVZ, VKGS, VSF und die ZAF beantragen, Abs. 1 folgender-
massen zu kürzen:
„Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter
einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.“
Swiss granum beantragt folgende Änderung von Abs. 1:
„Zum Abschluss eines Vertrages ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter
einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt. Von
der Erstinverkehrbringerabgabe ausgeschlossen sind die unter Artikel 4 Ab-
satz 2 Buchstabe b aufgeführten Warenbereiche sowie die damit verbunde-
nen, unter Artikel 4 Absatz 3 erwähnten Dienstleistungen.“
Eine Finanzierung der Pflichtlagerhaltung durch die Erstinverkehrbringerabgabe sei für die Branche unannehmbar: sie verteuere die Rohstoffe und verursache eine Wettbewerbsverzerrung auf verschiedenen Stufen sowie unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten.
Der SGV regt an, Art. 8 Abs. 1 so zu formulieren, dass klar ist, welche Branchen von der
Erstinverkehrbringerabgabe betroffen wären und welche nicht.
Swissgrid wünscht folgende Ergänzung von Abs. 1:
„zum ersten Mal in Verkehr bringt oder wessen Güter für die Erbringung
von lebenswichtigen Dienstleistungen notwendig sind.“
FR nimmt den Artikel inhaltlich nicht als kohärent wahr: es sei nicht klar, wer auf welche Weise
neue oder bestehende Unternehmen zum Vertragsabschluss verpflichte. Aus diesem Grund sei Abs. 2 folgendermassen zu ergänzen:
„Le Conseil fédéral détermine régulièrement le cercle des entreprises … „.
Coop, réservesuisse und swiss granum akzeptieren die Verpflichtung gemäss Abs. 2, verlangen
aber, dass der Bund demgegenüber auch obligatorisch verpflichtet wird, die ungedeckten Kosten der Lagerhaltung zu übernehmen, wenn diese nicht vollständig aus den Mitteln der Garantiefonds gedeckt werden können. DSM und VSGF unterstützen den Wortlaut von Abs. 2, machen aber darauf aufmerksam, dass eine Umstellung auf das System des ersten Inverkehrbringens von der Branche abgelehnt würde.
27/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision