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Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 11 Seiten
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von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so ist der Kanton zuständig, in dem die Betriebsstätte liegt.
2Hat der Arbeitnehmer nach Artikel 32 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen als dem in Absatz 1 erwähnten Kanton, so überweist die erhebende Behörde die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton, in dem der Arbeitnehmer steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 35 Wochenaufenthalter in einem anderen als dem in Absatz 1 erwähnten Kanton, so überweist die erhebende Behörde die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton, in dem der Arbeitnehmer Wochenaufenthalt hat.
4Für den Quellensteuerabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b ist der Kanton zuständig, in dem die Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben.
5Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:
a. für Arbeitnehmer nach Artikel 32: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
b. für Arbeitnehmer nach Artikel 35: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war, oder der Kanton des Wochenaufenthalts.
Art. 49 Abs. 2, 2bis, 2terund 5
2Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
a. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 37 nicht
einverstanden ist; oder
b. die Bescheinigung nach Artikel 37 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2bis
Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
ter
2 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
5Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
Art. 72s Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom...
1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Artikeln 32, 33 Absätze 1 und 2, 33a, 33b, 34 Absatz 2, 35 Absatz 1 Einleitungssatz, Buchstabe h und j, Absätze 2 und 3,