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Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 11 Seiten

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2Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen auch Ehegatten von Personen nach Absatz 1, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

3Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

4Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 89a Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

1Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und deren Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr den gemäss Artikel 89 Absatz 1 festgelegten Betrag nicht erreichen, werden auf Antrag hin nachträglich ordentlich veranlagt.

2Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3Er muss bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.

4Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen. Zusätzliche nachträgliche Abzüge werden nicht gewährt.

5Artikel 89 Absätze 3 und 4 ist anwendbar.

Art. 90 Abs. 2

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 91

Zweiter Titel: Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Art. 91 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer

1Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 84–85. Artikel 37a bleibt vorbehalten.

2Ebenfalls der Quellensteuer nach den Artikeln 84–85 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs oder für einen Transport auf der Strasse Lohn und andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 92 Abs. 5