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Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 11 Seiten
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4Ist der Schuldner der steuerbaren Leistung eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für die Entrichtung der Quellensteuer solidarisch.
Art. 101
Aufgehoben
Art. 107 Bei Quellensteuern
1Für den Quellensteuerabzug nach den Artikeln 83, 91 sowie 93−96 ist der Kanton zuständig, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei deren Fälligkeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat. Wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem andern Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so ist der Kanton zuständig, in dem die Betriebsstätte liegt.
2Hat der Arbeitnehmer nach Artikel 83 am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen als dem in Absatz 1 erwähnten Kanton, so überweist die erhebende Behörde die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton, in dem der Arbeitnehmer steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3Ist der Arbeitnehmer nach Artikel 91 Wochenaufenthalter in einem anderen als dem in Absatz 1 erwähnten Kanton, so überweist die erhebende Behörde die bezogenen Quellensteuerbeträge dem Kanton, in dem der Arbeitnehmer Wochenaufenthalt hat.
4Für den Quellensteuerabzug nach Artikel 92 ist der Kanton zuständig, in dem die Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben.
5Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist zuständig:
a. für Arbeitnehmer nach Artikel 83: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat;
b. für Arbeitnehmer nach Artikel 91: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war, oder der Kanton des Wochenaufenthalts.
Art. 112a Abs. 1bis
1bisDie ESTV und die Behörden nach Artikel 111 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des AHVG5 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Art. 118
Aufgehoben