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Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 11 Seiten

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5Das EFD legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Höhe der Bruttoeinkünfte fest, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird.

Art. 93 Abs. 1 zweiter Satz

1... Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die einem Dritten zufliessen.

Art. 97 und 98

Aufgehoben

Art. 99 Abgegoltene Steuer

Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer auf dem Erwerbseinkommen. Zusätzliche nachträgliche Abzüge werden nicht gewährt.

Art. 99a Nachträgliche ordentliche Veranlagung

1Die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegenden Personen können für jede Steuerperiode bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist.

2Die nach Artikel 91 der Quellensteuer unterliegenden Personen, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, sofern dies erforderlich ist, um Abzüge geltend machen zu können, die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind, welche die Schweiz abgeschlossen hat.

3Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

4Das EFD umschreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 näher und regelt das Verfahren.

Art. 100 Abs. 1 Bst. b, Abs. 3 und 4

1Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

b. der steuerpflichtigen Person jährlich eine Bescheinigung über die ihr ausgerichteten Leistungen, über den Quellensteuerabzug und über den angewandten Tarif auszustellen;

3Er erhält eine Bezugsprovision von 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.