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Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 11 Seiten
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Art. 85 Quellensteuerabzug
1Die ESTV berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife.
2Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten (Art. 26) und Versicherungsprämien (Art. 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 35) berücksichtigt.
3Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (Art. 9 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 33 Abs. 2) berücksichtigen.
4Die ESTV regelt insbesondere das Vorgehen bei 13. Monatslohn, Gratifikation, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie bei Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG4.
5Sie bestimmt ferner im Einvernehmen mit der kantonalen Behörde die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzurechnen sind.
Art. 86 und 87
Aufgehoben
Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2−4
1Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:
b. der steuerpflichtigen Person eine Bescheinigung über die ihr ausgerichteten Leistungen, über den Quellensteuerabzug und über den angewandten Tarif auszustellen;
2Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Ist der Schuldner eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für die Entrichtung der Quellensteuer solidarisch.
4Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.
Art. 89 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1Personen, die nach Artikel 83 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn ihre Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreichen oder übersteigen. Das EFD legt diesen Betrag periodisch in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest; er muss dabei deutlich unterhalb des jährlichen Bruttomedianlohns zu stehen kommen.