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Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 11 Seiten
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Art. 33b Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und deren Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr den gemäss Artikel 33a Absatz 1 festgelegten Betrag nicht erreichen, werden auf Antrag hin nachträglich ordentlich veranlagt.
2Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3Er muss bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
4Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Zusätzliche nachträgliche Abzüge werden nicht gewährt.
5Artikel 33a Absätze 3 und 4 ist anwendbar.
Art. 34 Abs. 2
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 35
2. Kapitel: Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. h und j, Abs. 2 und 3
1Folgende natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt sowie folgende juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz unterliegen der Quellensteuer:
h. Arbeitnehmer, die im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder für einen Transport auf der Strasse Lohn und andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
j. Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 AHVG erhalten.
2Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Zusätzliche nachträgliche Abzüge werden nicht gewährt.
3Artikel 11 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Art. 35a Nachträgliche ordentliche Veranlagung