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Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 11 Seiten

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2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 32 Geltungsbereich

1Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Artikel 11 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

2Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

3Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

4Steuerbar sind:

a. alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, einschliesslich Nebeneinkünften, geldwerter Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und Naturalleistungen;

b. die Ersatzeinkünfte; und

c. die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

Art. 33 Abs. 1 und 2

1Der Quellensteuerabzug wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt; er umfasst die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern.

2Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, trägt ihrem Gesamteinkommen Rechnung.

Art. 33a Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

1Personen, die nach Artikel 32 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden von Amtes wegen nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn ihre Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag erreichen oder übersteigen. Das EFD legt diesen Betrag periodisch in Zusammenarbeit mit den Kantonen fest; er muss dabei deutlich unterhalb des jährlichen Bruttomedianlohns zu stehen kommen.

2Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen auch Ehegatten von Personen nach Absatz 1, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

3Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

4Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

6 SR 642.14

7 SR 831.10