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Vernehmlassung 2012/41: Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens · 11 Seiten

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1Die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a und h der Quellensteuer unterliegenden Personen können für jede Steuerperiode bis Ende März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar ist;

b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist.

2Die nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a und h der Quellensteuer unterliegenden Personen, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, sofern dies erforderlich ist, um Abzüge geltend machen zu können, die in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind, welche die Schweiz abgeschlossen hat.

3Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

4Das EFD umschreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen nach Absatz 1 näher und regelt das Verfahren.

Art. 37 Abs. 1. Bst. b und Abs. 2−4

1Der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 32 und 35) haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Er ist verpflichtet:

b. der steuerpflichtigen Person jährlich eine Bescheinigung über die ihr ausgerichteten Leistungen, über den Quellensteuerabzug und über den angewandten Tarif auszustellen.

2Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem andern Kanton steuerpflichtig ist.

3Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.

4Ist der Schuldner eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen für die Entrichtung der Quellensteuer solidarisch.

Art. 38 Abs. 4

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 38a

5. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit bei Quellensteuern

Art. 38a

1Für den Quellensteuerabzug nach den Artikeln 32 und 35 ist der Kanton zuständig, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei deren Fälligkeit seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat. Wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem andern Kanton oder