Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 17 Seiten
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SSK / CSI / CFSPro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer
3. Quellensteuer-Codes
Aus den QST-Tarif-Tabellen kann mittels des QST-Codes und dem steuerbaren Einkommen (sowie allenfalls dem satzbestimmenden Einkommen) die Quellensteuer festgelegt werden. Die QST-Tarif-Tabellen sind je nach Kanton verschieden und können bei der ESTV bezogen und in die Lohnbuchhaltungen eingelesen werden. Diese Grundsätze gelten auch unter der zukünftigen ELM-Lösung unverändert.
Damit die elektronische ELM-Lösung schweizweit eingesetzt werden kann, müssen die QST-Codes vereinheitlicht werden. In diesem Abschnitt wird die Vereinheitlichung der QST-Codes vorgestellt. Diese neuen QST-Codes müssten auch für die Abwicklung des Quellensteuerverfahrens ausserhalb der ELM-Lösung (z.B. mittels Papier oder auf anderen Plattformen) Gültigkeit haben, da die Verwendung unterschiedlicher Tarif-Codes die Handhabung des Quellensteuerverfahrens verkomplizieren würde und demzufolge unpraktikabel wäre. Die Erarbeitung der einheitlichen Codes-Bezeichnung erfolgte durch das Projektteam, in dem bereits acht Kantone und die ESTV vertreten sind.
3.1. Auswirkung auf die Gesetzgebung
Der vorliegende Vorschlag für die QST-Codes wird unweigerlich Anpassungen in der Gesetzgebung des Bundes und der Kantone verursachen. Es ist deshalb wichtig, dass jeder Kanton aufzeigt, auf welcher der folgenden Gesetzesstufen Anpassungen notwendig wären:
Gesetz
Verordnung
Weisung
Für die Realisierung des Projekts ist es wichtig, zu wissen, wie lange die Kantone für die erforderlichen Gesetzesanpassungen in etwa haben würden. Auf dem Vernehmlassungsformular müssen deshalb entsprechende Angaben ausgewiesen werden.
Schon aus heutiger Sicht kann festgehalten werden, dass z.B. Art. 1 Abs. 1 lit. c QStV (Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 19.10.1993) angepasst werden müsste.
Die ESTV unterstützt grundsätzlich eine einheitliche Quellensteuer-Lösung unter den Kantonen. Sollte eine Zustimmung zum Vorschlag im vorliegenden Bericht gefunden werden, würde sich die ESTV für die entsprechenden Anpassungen auf Bundesebene einsetzen. Die Änderung der Quellensteuerverordnung des Bundes (QStV) fällt aber letztlich in die Zuständigkeit des Bundesrates.
3.2. Vereinheitlichte Definition des Quellensteuer-Codes
Die vereinheitlichten QST-Codes setzen sich aus drei Teilen zusammen und haben eine fixe Länge, was die Handhabung und die Validierung vereinfacht. Im Folgenden werden die drei Teile vorgestellt.