Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 17 Seiten

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SSK / CSI / CFSPro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

Tarifgruppe (1 Stelle)

Die Tarifgruppe wird mittels einer Stelle beschrieben. Die Tarifgruppen wurden in Anlehnung an die von den Kantonen heute mehrheitlich verwendeten Bezeichnungen definiert. Neu wird vorgeschlagen, beim Tarif C auf eine Unterscheidung der Besteuerung der Einkommen von Mann und Frau zu verzichten, indem für beide Eheleute derselbe Doppelverdienertarif C zur Anwendung gelangt. Im neuen Doppelverdienertarif C werden die Berufsauslagen weiterhin in Abhängigkeit zum steuerbaren Bruttolohn vollumfänglich gewährt. Dagegen werden die weiteren Abzüge (insbesondere der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen, der Zweitverdienerabzug, der Kinderabzug) nur noch mit 50 % der massgebenden Werte im Tarif eingerechnet. Weiterhin ist das Einkommen des anderen Ehegatten satzbestimmend zu berücksichtigen. In welchem Umfang dies erfolgt, ist Sache der Kantone bzw. des Bundes. Dieser Neugestaltung des Doppelverdienertarifs C muss auch die ESTV zustimmen, da im Quellensteuertarif die Steuern von Kanton, Gemeinden, Kirchen und Bund eingerechnet sind. Diese Lösung hat letztlich den Vorteil, dass nunmehr der Doppelverdienertarif C auch angewandt werden kann, wenn der andere Ehegatte sein Einkommen im Ausland versteuert. Tabelle 2 zeigt die möglichen Tarifgruppen auf. Im Abschnitt „Einteilung in Tarifgruppen“ werden die Vorgaben erläutert, nach welchen im Einzelfall die Einteilung in die verschiedenen Tarifgruppen zu erfolgen hat, denn auch in der Anwendung der vereinheitlichten Tarif-Codes muss Einigkeit bestehen.

Tabelle 2: Beschreibung der möglichen Tarifgruppen (Teil 1 des QST-Codes) Zeichen Erklärung

A Alleinstehende

B Verheiratete Alleinverdienende

C Doppelverdienende

D Nebenerwerb

E Vereinfachtes Verfahren

F Grenzgänger Italien Doppelverdienende (innerhalb 20 km zur CH-Grenze)

K Grenzgänger Deutschland Alleinstehende (max. 4,5% oder fix 4,5%)

Grenzgänger Deutschland verheiratete Alleinverdienende (max. 4,5%

L

oder fix 4,5%)

M Grenzgänger Deutschland Doppelverdienende (max. 4,5% oder fix 4,5%)

Kinderabzug (1 Stelle)

Der Kinderabzug wird mittels einer Stelle beschrieben. Diese beschreibt die Anzahl an Kinderabzügen, die im entsprechenden QST-Code eingerechnet sind. Die Kinderabzüge werden gewährt, wenn die qsP zur Hauptsache für den Unterhalt eines minderjährigen oder eines sich in Ausbildung befindenden Kindes aufkommt (Tarifgruppen B und C) oder Alimentenzahlungen in entsprechender Höhe leistet