Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

SSK / CSI / CFSPro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

- Rückmeldung KSTV an SSL (vorerst optional): Die KSTV muss innert 30

Tagen das QST-AbrechnungsResultat dem SSL melden. Damit dies möglich ist, sollten die Fachapplikationen direkt an die Schnittstelle angeschlossen sein und eine elektronische Verarbeitung integriert unterstützen.

- Korrekturen des KSTV (vorerst optional): Sobald die Korrekturen durch die KSTV an den SSL mittels des QST-AbrechnungsResultats gemeldet werden, entsprechen diese Inhalte exakt dem in Rechnung gestellten Betrag mittels der QST-Rechnung. Dadurch soll vermieden werden, dass auf zwei verschiedenen Wege Korrekturen an den SSL gelangen. Der SSL übernimmt diese Korrekturen aus dem QST-AbrechnungsResultat automatisch in seine Lohnbuchhaltung und meldet im Folgemonat entsprechend die korrekten Werte.

2.2.3. Abgrenzungen

Die nachfolgenden möglichen Verfahrensschritte werden nicht durch den elektronischen Meldeprozess abgebildet, da ansonsten ein noch grösserer Vereinheitlichungsbedarf benötigt würde:

- Mahnverfahren für ausstehende QST-Abrechnungen,

- Inkasso inklusive Rechtstrieb (wie bereits erwähnt),

- Rechtsmittelverfahren, die entweder durch den SSL oder die qsP ausgelöst werden. Diese werden weiterhin nach geltendem Standard bearbeitet (i.d.R. in Papierform).

2.3. Weitere Rahmenbedingungen

Da der ELM-Meldeprozess nur funktionieren kann, wenn alle 26 KSTV daran angeschlossen sind, müssen folgende Rahmenbedingungen von allen KSTV ebenfalls eingehalten werden:

- Abrechnung mit anspruchsberechtigtem Kanton: Alle KSTV sind damit

einverstanden, dass die SSL mit allen anspruchsberechtigten Kantonen direkt abrechnen und von diesen auch die entsprechenden QST-Rechnungen erhalten. Diese Bedingung ist notwendig, da beim elektronischen Meldeprozess die entsprechenden Daten jeweils automatisch mittels Schnittstelle den anspruchsberechtigten Kantonen zugestellt werden. Dieser Verfahrensablauf bringt eine markante Entlastung beim interkantonalen Abrechnungsverfahren, welches von den KSTV als äusserst aufwändig beurteilt wird. Auf der anderen Seite muss sich der SSL, der mittels ELM-Meldeprozess die Quellensteuern abrechnen will, freiwillig dem Quellensteuerverfahren aller Kantone unterstellen, da unter dem neuen System die QST-Rechnungen nicht nur vom Sitzkanton des SSL generiert werden, sondern von allen Kantonen. Dies stellt im Vergleich zu heute eine leichte Verschlechterung für den SSL dar.

- Datenmeldung erfolgt an Kanton: Die Meldung der Daten mittels ELM erfolgt an den sM-Client der KSTV. Eine direkte Meldung an eine Gemeinde mittels ELM ist nicht möglich. Für eine allfällige Weiterleitung der Daten an die Gemeinden ist der Kanton verantwortlich. Dasselbe gilt für eine elektronisch übermittelte Antwort (QST-AbrechnungsResultat). Auch diese muss vom Kanton versandt werden.