Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
SSK / CSI / CFSPro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer
4.7. Echte Grenzgänger Deutschland (Tarife K, L, M)
- Für „echte“ Grenzgänger aus Deutschland werden die neuen Tarifgruppen K, L und M gebildet. Diese gelangen wie folgt zur Anwendung:
K: Echter Grenzgänger Deutschland und Alleinstehender (siehe Ziffer 4.1),
L: Echter Grenzgänger Deutschland und verheirateter Alleinverdienender (siehe Ziffer 4.2),
M: Echter Grenzgänger Deutschland und Doppelverdienender (siehe Ziffer 4.3),
Diese Tarifstruktur ermöglicht es den Kantonen, entweder den Steuersatz von 4,5 % als fixen Steuersatz oder als maximalen Steuersatz (entspricht wohl eher der Absicht des Doppelbesteuerungsabkommens CH-D) auszugestalten;
4.8. Unechte Grenzgänger Deutschland sowie Grenzgänger aus andern Staaten und Wochenaufenthalter
- Für „unechte“ Grenzgänger aus Deutschland, für weitere Grenzgänger und für Wochenaufenthalter gilt es folgendes zu beachten:
Diese Personen sind zu den Tarifen A, B, C, D oder E zu besteuern. Mit der mitgelieferten Information des ausländischen Wohnsitzstaates wird diese Personenkategorie erkenntlich gemacht. Diese Zusatzinformation wird nicht im QST-Code, sondern separat übermittelt;
4.9. Tarifeinstufung durch den SSL bei fehlenden oder unvollständigen Angaben zur qsP
- Verfügt der SSL über keine oder unvollständigen Angaben zur qsP hat er nach folgenden Kriterien die Tarifeinstufung vorzunehmen:
- Tarif A, ohne Kinderabzug, mit Kirchensteuer: für Ledige sowie für Arbeitnehmende mit unbestimmtem Zivilstand
- Tarif C, ohne Kinderabzug, mit Kirchensteuer: für Verheiratete, insbesondere wenn sie nicht offenlegen, ob der andere Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht.