Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 17 Seiten

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SSK / CSI / CFSPro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

somit insbesondere auch deren An- und Abmeldungen umfassen. Folglich wird mittels des QST-AbrechnungsResultats, welches Basis für die entsprechende Rechnungsstellung bildet, auch der korrekte -QST-Code an die SSL zurückgemeldet. Die QST-Rechnung erfolgt weiterhin mittels der bestehenden Kanäle und ist auch nicht direkt an den ELM-Meldeprozess gekoppelt. Somit kann der Inkasso-Prozess weiterhin von jeder KSTV individuell festgelegt werden.

2.2.1. Gestaffelte Einführung

Im Rahmen des Projekts Lohnstandard-Quellensteuer wird der zuvor beschriebene Prozess technisch umgesetzt. Die Einführung erfolgt jedoch gestaffelt in zwei Phasen. Das QST-AbrechnungsResultat muss in der 1. Phase noch nicht durch die KSTV

elektronisch zurückgesandt werden. Falls eine KSTV jedoch bereits integriert arbeitet, kann auch in der 1. Phase das QST-AbrechnungsResultat mittels ELM zurück an den SSL übermittelt werden. Alle KSTV können für die Rückmeldung an den SSL jedoch auch unverändert die bestehenden Kanäle nutzen.

In der 2. Phase soll dann die Meldung QST-AbrechnungsResultat durch alle KSTV mittels ELM übermittelt werden. Im Rahmen des Projekts werden alle technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen. In der Folge könnte der gesamte Meldeprozess elektronisch abgewickelt und dadurch der vollständige Nutzen für den SSL

ausgeschöpft werden. Nach Abschluss des Projekts muss aufgrund der Erfahrungen festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die 2. Phase für alle KSTV gelten soll. Dies hängt primär davon ab, ab wann die KSTV integriert arbeiten und somit elektronisch verarbeiten und antworten können.

2.2.2. Anforderungen

Damit der elektronische Meldeprozess wie beschrieben sinnvoll durchgeführt werden kann, müssen die folgenden Punkte erfüllt sein:

- Abrechnungs-Periode: Die QST-Abrechnung vom SSL an die KSTV erfolgt mittels des ELM-Meldeprozesses monatlich.

- Anforderung an SSL: In der QST-Abrechnung müssen alle notwendigen Angaben vorhanden sein, damit die KSTV den QST-Code bei Eintritten oder Mutationen definitiv festlegen kann. Falls diese Daten in der Lohnbuchhaltung noch nicht erfasst sind, werden die Lohnbuchhaltungen angepasst.

- An- und Abmeldung SSL: Sollte die Anzahl qsP bei einem SSL auf Beginn einer neuen Abrechnungsperiode auf 0 sinken, wird dieser keine Meldung mehr zuhanden der KSTV erstellen. Die KSTV wird vielmehr aufgrund der entsprechenden Austrittsmeldung in der letzten QST-Abrechnung den SSL auf „inaktiv“ stellen. Wird dagegen das erste Mal von einem SSL eine Meldung mit einer qsP erhalten, so wird dieser SSL bei der KSTV neu eröffnet.

Wie bereits erwähnt, steht der KSTV die Möglichkeit offen, bereits in der 1. Phase elektronisch die Korrekturen an den SSL zurückzumelden. Diese Rückmeldung muss dann jedoch zeitlich innerhalb eines Monats erfolgen und ist somit für integriert arbeitende KSTV interessant. Sobald das QST-AbrechnungsResultat elektronisch übermittelt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: