Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 17 Seiten

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SSK / CSI / CFSPro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

5. Technische Voraussetzungen für den Datenaustausch

Bisher wurden fachliche Anforderungen aufgezeigt, denen alle KSTV zustimmen müssen. Daneben müssen auch bestimmte technische Anforderungen erfüllt sein, damit die ELM-Lösung überhaupt umgesetzt werden kann. Es gilt folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

- Verfügbarkeit: Jeder sMClient bzw. der swissdec-Adapter läuft als Internet-Service und kann vom swissdec Distributor via Internet jederzeit (7x24 Stunden) erreicht werden. Da ELM eine synchrone Datenaustauschplattform ist, müssen die Daten zu dem Zeitpunkt empfangen werden können, an dem sie vom SSL versandt werden. Ist dies nicht der Fall, gehen sie verloren und der Sender muss erneut zustellen. Aus diesem Grund wird die hohe Verfügbarkeit verlangt. Grundsätzlich wird also tatsächlich eine 7x24h Erreichbarkeit gefordert, wobei ein kurzer Ausfall durchaus toleriert werden kann.

- Unterschied sedex-Adapter und swissdec-Adapter: Ein Unterschied zwischen

dem bereits bestehenden sedex-Adapter für das CH-Meldewesen und dem neuen swissdec-Adapter besteht darin, dass beim sedex-Adapter der Client die aufrufende Instanz ist, währenddem beim swissdec-Adapter dies der Distributor ist. Aus dem Blickwinkel der Security stellt dies einen wichtigen Unterschied dar. Der swissdec-Adapter läuft als Web Service und wird nur vom swissdec Distributor via Internet angesprochen. Die KSTV Firewalls müssen deshalb für den swissdec Distributor geöffnet werden. Die Verbindung zum swissdec Adapter wird vom swissdec Distributor mittels Authentisierung initiiert (Mutual Authentication bzw. two-way SSL, offizielle Standards und „Best Practices“). Zusätzlich sind die Nutzdaten noch auf SOAP-Ebene signiert und verschlüsselt.

- Abgrenzung: Falls eine zusätzliche Transportschicht nach dem sM-Client (z.B. zentraler Adapter und Weiterleitung auf Kantonsnetz) eingesetzt wird, so fällt dies in die Zuständigkeit der KSTV und nicht des Projekts, d.h. hierzu werden keine besonderen Massnahmen getroffen und die KSTV sind selber für die korrekte Funktion verantwortlich. Diese Abgrenzung wurde im CH-Meldewesen analog getroffen und wird hier der Vollständigkeit halber nochmals aufgeführt.

Abbildung 4: Übersicht über die technische Lösung.