Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 17 Seiten
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SSK / CSI / CFSPro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer
(Tarifgruppe A). In der Praxis hat der SSL bei den Tarifen A, B und C die Kinderabzüge in Anlehnung an die ausgerichteten Familienzulagen (Kinderzulagen) zu gewähren. Diese Vorgehensweise ist praktikabel und entspricht in den meisten Fällen auch der gesetzlichen Regelung zur Gewährung der Kinderabzüge. An dieser Praxis soll weiterhin festgehalten werden. Die Gewährung von Kinderabzügen infolge Alimentenzahlungen hat der SSL einzig auf Anordnung der KSTV vorzunehmen. In jedem Fall kann die Berücksichtigung der Alimentenzahlungen nach deren effektiver Höhe nachträglich im Korrekturverfahren bei der KSTV geltend gemacht werden.
Kirchensteuer (1 Stelle)
Die Angabe zur Kirchensteuer besteht aus einer Stelle und kann die Werte „J“ oder „N“ enthalten. Diese Werte geben Auskunft, ob der qsP kirchensteuerpflichtig ist oder nicht. Die Kirchensteuerpflicht kann bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer Landeskirche sowohl bei unbeschränkter wie auch bei beschränkter Steuerpflicht gegeben sein. Falls in einem Kanton die Kirchensteuer irrelevant ist, wird der Wert automatisch auf „N“ gesetzt.
Tabelle 3: Beschreibung der Teile 2 und 3 des QST-Codes. Bezeichnung und
Teil Erklärung Mögliche Werte
• Anzahl Kinderabzüge
Kinderabzug • Gewährung des Kinderabzuges gemäss ausgerich- 2
[ 0 bis 9 ] teten Kinder- bzw. Familienzulagen (Tarife A, B und C)
• Angabe, ob qsP kirchensteuerpflichtig ist
Kirchensteuer
3 • Bemerkung: Ist in einem Kanton die Kirchensteuer
[ J oder N ]
irrelevant, lautet der QST-Code immer „N“ (Nein)