Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 17 Seiten

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SSK / CSI / CFSPro Projekt Lohnstandard-Quellensteuer

4. Einstufung der Tarifgruppen

Beim ELM-Meldeprozess erstellt der SSL den ersten Vorschlag für den anzuwendenden QST-Code. Die Hoheit über den QST-Code verbleibt aber weiterhin bei der KSTV. Deshalb können die KSTV mittels Rückmeldungen die erforderlichen Korrekturen an den SSL übermitteln. Da die SSL regelmässig auch für qsP die QST-Codes festlegen müssen, die nicht in ihrem Sitzkanton quellensteuerpflichtig sind, ist es äusserst wichtig, dass die Kantone auch Einigung erzielen, unter welchen Kriterien die Einstufung zu einem bestimmten QST-Code korrekterweise zu erfolgen hat. Die einheitliche Bezeichnung und Verwendung der QST-Codes würde gleichzeitig auch in Fällen, bei denen die Quellensteuern nicht über den ELM-Meldeprozess abgerechnet werden, das interkantonale Abrechnungsverfahren merklich vereinfachen. Im Folgenden werden die Kriterien für die Einstufung in die verschiedenen Tarifgruppen (aus Tabelle 2) aufgezeigt.

4.1. Alleinstehende (Tarif A)

- Für Alleinstehende (Ledige, Getrennte, Geschiedene, Verwitwete);

4.2. Verheiratete Alleinverdienende (Tarif B)

- Für verheiratete Alleinverdienende,

- Für Halbfamilien (Ledige, Getrennte, Geschiedene und Verwitwete, die mit Kindern zusammenleben). In Konkubinatsverhältnissen mit gemeinsamem Sorgerecht erhält derjenige Elternteil den Tarif B (mit Kinderabzügen), der das höhere Einkommen realisiert, der andere Elternteil ist zum Tarif A zu besteuern;

4.3. Doppelverdienende (Tarif C)

- Für Doppelverdienende, sofern der andere Ehegatten in der Schweiz oder im Ausland ein Erwerbseinkommen erzielt;

4.4. Nebenerwerb (Tarif D)

- Für Nebenerwerb (wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und der monatliche Bruttolohn beträgt weniger als CHF 2'000.-, sofern die steuerpflichtige Person selbst daneben weitere Lohneinkünfte bezieht),

- Für Ersatzeinkünfte, die von Versicherungsgesellschaften ausbezahlt werden und neben ordentliche Lohneinkünfte treten oder nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausbezahlt werden;

4.5. Vereinfachtes Verfahren (Tarif E)

- Für Personen (quellenbesteuerte oder ordentlich veranlagte Person), die im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (ab 01.01.2008) besteuert werden;

4.6. Grenzgänger Italien (Tarif F)

- Für italienische Grenzgänger, die innerhalb einer 20 km Zone zur schweizerischen Grenze leben und deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist (staatsvertragliche Vereinbarung zwischen dem Kanton Tessin und Italien);