Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten

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Bei quellensteuerpflichtigen Personen, welche nach den Tarifen B oder C (bzw. M und N) besteuert werden, können z.B. auch Härtefälle infolge von Alimentenzahlungen an die geschiedenen, rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten eintreten, welche ebenfalls über eine entsprechende Gewährung des zusätzlichen „Kinderabzugs“ aufgefangen werden. Wiederum ist für die Gewährung eines entsprechenden „Kinderabzuges“ bei den Tarifen B und C (bzw. M und N) die Zustimmung der zuständigen Steuerbehörde zwingend erforderlich (vgl. auch die Ausführungen zu den Tarifen A und L für den Art. 2 Abs. 2 QStV) . Nachträglich hat in jedem Fall die korrekte Berechnung der Quellensteuer unter Berücksichtigung der effektiv geleisteten Unterhaltszahlungen zu erfolgen.

Artikel 2 Absatz 3

Wer beispielsweise Beiträge in die Säule 3a bezahlt hat, kann diese Kosten im Rahmen einer Tarifkorrektur nachträglich (nachfolgendes Steuerjahr) geltend machen, da die bestehenden Tarife keine individuellen Kosten berücksichtigen (Art. 137 DBG).

Unterhaltsbeiträge können schon während dem Steuerjahr bei der Berechnung der Quellensteuer berücksichtigt werden, wenn die steuerpflichtige Person einen entsprechenden Antrag stellt. Die Steuerverwaltung prüft, ob ein Härtefall vorliegt. Ist dies der Fall, teilt sie dem Arbeitgeber und der steuerpflichtigen Person den anzuwendenden Tarif mit (vgl. Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2). Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Anwendung von Artikel 137 DBG.

Beispiel:

Eine verheiratete Person (Alleinverdiener) mit einem Kind zahlt für ein weiteres Kind aus erster Ehe Unterhaltsbeiträge. Diese steuerpflichtige Person wird mit dem Tarif B1 (B plus ein Kind) besteuert. Führen die Unterhaltsbeiträge zu einem Härtefall, kann die Steuerverwaltung einen zweiten Kinderabzug berücksichtigen (sofern die Unterhaltsbeiträge mindestens in dieser Höhe geleistet werden). In diesem Fall wird der Tarif B mit zwei Kinderabzügen angewendet (sog. Tarif B2). Der Tarif B (wie auch die Tarife C, M und N) beinhaltet jedoch auch den tariflichen Abzug pro Kind vom Steuerbetrag (Art. 214 Abs. 2bisDBG) in der Höhe von 251 Franken. In diesem Fall würde es im Vergleich zu einer Person, für die der Tarif A gilt (der den tariflichen Abzug für ein Kind nicht vorsieht) zu einer unberechtigten Steuerminderung kommen. Um diese ungleiche Behandlung zu verhindern, soll in jenen Fällen, in denen die Tarife B, C, M und N mit einem zusätzlichen Kinderabzug angewendet werden, eine obligatorische nachträgliche Berechnung der effektiven Steuerschuld erfolgen.

Dabei wird der vorgängig gewährte tarifliche Abzug für Kinder in der Höhe von 251 Franken wieder aufgerechnet.

1a. Abschnitt (Gliederungstitel vor Art. 4)

Die Bestimmungen der Artikel 4 – 6 betreffen wie unter dem bisherigen 1. Abschnittstitel nur natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Der Titel des Abschnitts 1a wurde als Folge der Änderung des Titels des 1. Abschnitts entsprechend angepasst.

Artikel 4 Absatz 2

Nachdem seit dem Kalenderjahr 2003 sämtliche Kantone auf das System der einjährigen Veranlagung für natürliche Personen gewechselt haben, hat diese Bestimmung keine praktische Bedeutung mehr und ist folgerichtig aufzuheben.