Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten
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3. Erläuterungen der geänderten Abschnittstitel und Artikel
1. Abschnitt (Gliederungstitel vor Art. 1)
Der 1. Abschnitt wurde aufgrund der Erweiterung der Tarifcodes (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 Abs.1) umbenannt. Dieser Absatz enthält neu auch Personenkategorien ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Tarifcodes F, L, M, N und O). Die Bestimmungen in den Artikeln 1 – 3 betreffen nur Arbeitnehmende und Empfänger von Ersatzeinkünften.
Artikel 1 Absatz 1
Die einzelnen, nachstehend spezifizierten Personengruppen sind mit einem Buchstaben versehen. Dieser Buchstabe wird als „Tarifcode“ bezeichnet.
Die Tarifcodes G, H, I, J und K konnten infolge der heute in einigen Kantonen bereits verwendeten Tarifcodes nicht besetzt werden. Der Buchstabe „K“ (Tarifcode K) wird beispielsweise in Kantonen, welche das Steuerveranlagungssystem „NEST“ verwenden, als Tarifcode für die Quellenbesteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge verwendet.
Je nach Tarif (ausser bei den Tarifcodes D und E) sind verschiedene steuerliche Abzüge berücksichtigt.
Der Arbeitgeber kann mittels im EDV-Programm hinterlegten Tariftabellen der kantonalen Steuerverwaltungen vom Bruttoeinkommen den korrekten Quellensteuerbetrag herleiten und den entsprechenden Abzug vom Lohn vornehmen resp. in der Lohnbuchhaltung verbuchen.
Vorläufig nicht von den neuen Tarifbezeichnungen und -anwendungen betroffen sind die Künstler, Sportler und Referenten (Art. 92 DBG), die Verwaltungsräte (Art. 93 DBG), die Hypothekargläubiger (Art. 94 DBG) sowie die Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis (Art. 95 DBG) resp. von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen (Art. 96 DBG). Dies gilt ebenfalls für die Empfänger von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen, welche ab dem 1. Januar 2013 in Anwendung von Artikel 97a DBG quellensteuerpflichtig werden1. Falls zu einem späteren Zeitpunkt die elektronische Abrechnung für diese Personenkategorien eingeführt wird, müssen auch für diese einheitliche Tarifbezeichnungen festgelegt werden.
Die nachfolgenden Tarifcodes gelten somit für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit und ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 83 ff. und Art. 91 DBG) sowie für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer bei internationalen Transporten (Art. 97 DBG):
Tarifcode A: Der Tarif A kommt − wie bereits heute − für ledige, geschiedene, gerichtlich
oder tatsächlich getrennte und verwitwete steuerpflichtige Personen zur Anwendung, die nicht mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben. Als Basis für die Berechnung der Steuern dient der Tarif nach Artikel 214 Absatz 1 DBG (Tarif für Alleinstehende).
Zusätzlich wird der Tarif A neu auch mit Sozialabzügen gemäss Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a DBG (inkl. des Versicherungsabzugs gemäss Art. 212 Abs. 1 DBG) berechnet (vgl. auch Erläuterungen zur Änderung von Art. 2 Bst. b QStV). Damit können Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, die nicht im gleichen Haushalt wie die quellensteuerpflichtige Person leben, sowie für geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten bereits beim Quellensteuerabzug angemessen berücksichtigt werden, was zu einer Quellenbesteuerung führt, die näher bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person liegt. Der Abzug vom Steuerbetrag gemäss Artikel