Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten

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Zur Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften, die von Versicherungsgesellschaften ausbezahlt werden, wird auf das beiliegende Mustermerkblatt3 der Eidg. Steuerverwaltung über die „Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer“ verwiesen. Werden Ersatzeinkünfte vom Arbeitgeber ausgerichtet, so sind diese zusammen mit den Lohnzahlungen quellensteuerpflichtig und zwar nach dem Tarif, der für die Lohnzahlung massgebend ist.

Tarifcode E: Der Tarif E kommt für jene steuerpflichtigen Personen zur Anwendung, die gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (SR 822.41, BGSA) im vereinfachten Abrechungsverfahren besteuert werden. Der Steuersatz für die direkte Bundessteuer beträgt dabei 0.5 Prozent (vgl. Art. 37a Abs. 1 DBG). Es sind keine Abzüge vorgesehen. Damit ist die Einkommensteuer abgegolten,

d.h. dieses Einkommen darf weder für die Bemessungsgrundlage noch für den Steuersatz von übrigem Einkommen berücksichtigt werden (Art. 37a Abs. 1 DBG, letzter Satz). Für die Quellensteuer bedeutet dies, dass z. B. bei Ehegatten, bei denen ein Ehegatte ein herkömmlich quellenbesteuertes Einkommen erzielt und der andere Ehegatte ausschliesslich ein Einkommen erzielt, welches im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert wird, das herkömmlich an der Quelle besteuerte Einkommen nicht mit dem Tarif C besteuert werden darf (die Art. 9 Abs. 1 und 86 Abs. 2 DBG finden keine Anwendung).

Tarifcode F: Der Tarif F kommt für Grenzgänger zur Anwendung, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben, deren Ehegatten ausserhalb der Schweiz erwerbstätig sind, und die der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 3. Oktober 19744 unterliegen. Von dieser Vereinbarung betroffen sind einzig Arbeitnehmer, die in den Kantonen Tessin, Graubünden oder Wallis einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und ihren Wohnsitz in einer italienischen Grenzgemeinde haben.

Infolge eines undatierten, jedoch von beiden Delegationen unterzeichneten Protokolls anlässlich der jährlichen Zusammenkunft der schweizerischen und italienischen Steuerbehörden vom 8. und 9. Juli 1985 wurde von italienischer Seite festgehalten, dass die Faktorenaddition (satzbestimmende Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens) im Rahmen der Grenzgängerbesteuerung nicht zulässig sei. Obwohl die Schweizer Delegation schon damals eine gegenteilige Position vertreten hat, wird in der heutigen Praxis keine Faktorenaddition vorgenommen. Das Einkommen desjenigen Ehegatten, welcher ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist, darf somit nicht satzbestimmend bei der Bemessung der Quellensteuer berücksichtigt werden.

Da Grenzgänger aus Italien, deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist, somit nicht nach Tarif C besteuert werden dürfen und sie die Voraussetzungen nach Tarif A nicht erfüllen, wurde ein eigener Tarif F geschaffen.

Dieser übernimmt die Steuersätze vom Tarif A. Mit dieser Massnahme wird sichergestellt, dass infolge der fehlenden Faktorenaddition folgerichtig auch kein Zweiverdienerabzug gemäss Artikel 212 Absatz 2 DBG gewährt wird.

In allen übrigen Fällen (z.B. wenn beide Ehegatten als Grenzgänger aus Italien in der Schweiz erwerbstätig sind) werden − je nach persönlicher Situation der steuerpflichtigen Personen − die üblichen Quellensteuertarife A, B, C, D oder E angewendet.

3 http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00383/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU0 42l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdIJ5gWym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s- 4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden vom 3. Oktober 1974