Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten

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Anhang

Ziffer 1

Bisher wurden in Ziffer 1 lediglich die Ersatzeinkünfte erwähnt. In der Praxis haben die Kantone diese Bestimmung sinngemäss auch auf den Quellensteuern des Nebenerwerbseinkommens abgerechnet. Aus diesem Grund wird neu ganz allgemein auf den Tarif D (Art. 1 Abs. 1 Bst. d) verwiesen. Aus redaktionellen Gründen wird der Begriff "Bruttoleistungen"

durch "Bruttoeinkünfte" ersetzt.

Ziffer 1bis

Für die Abrechnung zwischen Bund und Kantonen (Art. 89 und 101 DBG resp. Art. 17 QStV) sind bisher auf der Quellensteuer, die auf dem Erwerbseinkommen von echten deutschen Grenzgängern erhoben wurde (max. 4,5% der Bruttoeinkünfte), verschiedene Berechnungsweisen verwendet worden. Die vorgeschlagene Lösung stellt einen praktikablen Ansatz dar, der auch in seiner Höhe angemessen ist, und letztlich auch eine weitere Vereinheitlichung zur Folge hat.

Berechnungsbeispiel mit 0,5 Prozent der Bruttoeinkünfte: Die steuerpflichtige Person wird nach dem Tarif L besteuert und verdient monatlich 5‘000 Franken brutto. Annahme: Massgebender Quellensteuersatz: 15%, begrenzt durch das DBA-D auf 4,5%. Steuereinnahmen: 225 Franken p.m. (4,5% von 5‘000 Franken). Von diesen 225 Franken gehen 25 Franken an den Bund (ein Neuntel von 4,5% oder 0,5% der Bruttoeinkünfte). Liegt der Steuersatz unter 4,5 Prozent, so ist der Anteil der direkten Bundessteuer unter Vorbehalt von Artikel 17 Absatz 1 effektiv abzurechnen.

4. Inkrafttreten

Mit der Inkraftsetzung der vorliegenden EFD-Verordnung sollen im Quellensteuerverfahren die Tarifcodes und -anwendungen schweizweit harmonisiert werden. Sobald die EFD-Verordnung verabschiedet worden ist, werden die Kantone, welche zukünftig die elektronische Übermittlung der Quellensteuerdaten über ELM/QSt beabsichtigen, ihre Bestimmungen entsprechend der Bundesvorlage anpassen.

Die geplante technische Einführung von ELM/QSt ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen. Sollten sich jedoch im Projekt Verzögerungen abzeichnen, wird das EFD diese Verordnungsänderung entsprechend später in Kraft setzen. Damit kann eine gleichzeitige Einführung von ELM/QSt mit den entsprechenden rechtlichen Anpassungen (Bund und Kantone) sichergestellt werden.

Beilagen

1. Mustermerkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische

Arbeitnehmer vom 1. Januar 2006

2. Erläuterungen zum Tarif C: Quellensteuertarife 2012