Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten
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Es handelt sich beim Tarif F zudem um eine technische Massnahme, die es den betroffenen Kantonen zu einem Teil ermöglichen soll, den Fiskalausgleich gemäss der eingangs erwähnten Grenzgängervereinbarung zu ermitteln.
Tarifcode L: Der Tarif L gelangt bei denjenigen Personen zur Anwendung, die sowohl nach
Artikel 15a des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland (DBA-D)5 vom 11. August 1971 als Grenzgänger in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen als auch die Voraussetzungen für den Tarif A erfüllen. Die Besteuerung ist gemäss Artikel 15a Absatz 1 DBA-D begrenzt auf maximal 4.5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen.
Tarifcode M: Analog Tarif L für jene Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarif
B erfüllen.
Tarifcode N: Analog Tarif L für jene Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarif
C erfüllen.
Tarifcode O: Analog Tarif L für jene Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarif
D erfüllen.
Vorsorglicher Hinweis zu Artikel 1 Absatz 3
Tritt die Vorlage „Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen“ (sogenannte Entrümpelung) vor der Änderung dieser Vorlage in Kraft, so kann der erste Satz von Artikel 1 Absatz 3 QStV gestrichen werden, da damit die im Gesetz noch vorgesehene zweijährige Veranlagung definitiv wegfällt.
Artikel 2 Absatz 2
Gemäss Artikel 86 DBG werden bei der Festsetzung der Steuertarife Pauschalen für Berufskosten, Versicherungsprämien und Abzüge für Familienlasten berücksichtigt. Die Höhe dieser Abzüge werden nach Artikel 2 Buchstabe b QStV im Einvernehmen mit den Kantonen festgelegt. Bei der Quellenbesteuerung können Unterhaltsbeiträge erst im Folgejahr mittels einer Tarifkorrektur (vgl. Art. 2 Bst. e QStV) oder einer nachträglich ordentlichen Veranlagung (vgl. Art. 90 Abs. 2 DBG) korrigiert werden. Aus diesem Grund kann es bei Personen, die der Quellenbesteuerung nach den Tarifen A oder L unterliegen und die Unterhaltsbeiträge leisten müssen, zu finanziellen Engpässen kommen. Um diese Problematik zu mildern, werden die Tarife A und L auch mit den Sozialabzügen („Kinderabzug“) gemäss Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a DBG (inkl. des Versicherungsabzugs gemäss Art. 212 Abs. 1 DBG) berechnet. Diese Massnahme berücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der quellensteuerpflichtigen Person und verhindert allfällige finanzielle Härten.
Für die Anwendung der Tarife A oder L mit „Kinderabzügen“ benötigt es einen Antrag der steuerpflichtigen Person. Die zuständige Steuerbehörde entscheidet, ob im Einzelfall die Tarife A oder L mit “Kinderabzügen“ angewendet werden dürfen und teilt dies dem Arbeitgeber sowie der steuerpflichtigen Person mit. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person werden die Quellensteuern aufgrund der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen neu berechnet (Art. 137 DBG).
Beispiel:
Zahlt die geschiedene steuerpflichtige Person im Jahr 28‘000 Franken Alimente für ein Kind und beträgt der kantonale Kinderabzug 10‘000 Franken (inkl. Versicherungsabzug), so kann ihr der Tarif A2 (2 Kinderabzüge) gewährt werden.
5 Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August 1971 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62)