Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten
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Im Tarif C wird der Abzug vom niedrigeren Erwerbseinkommen (Zweiverdienerabzug) nach Artikel 212 Absatz 2 DBG berücksichtigt.
Der Kinderabzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a DBG, inklusive Versicherungsabzug gemäss Artikel 212 Absatz 1 DBG sowie der Elterntarif nach Artikel 214 Absatz 2bisDBG werden berücksichtigt, sofern die Kinder mit den nach Tarif C steuerpflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und sie deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
Der Tarif C gelangt inskünftig auch zur Anwendung, wenn der eine Ehegatte im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst c QStV). Diese Verordnungsänderung führt zu einer weiteren Vereinheitlichung unter den Kantonen.
Der Tarif C wird zudem neu berechnet. Inskünftig soll auf eine Unterscheidung der Besteuerung der Einkommen von Mann und Frau verzichtet werden, indem für beide Ehegatten derselbe Doppelverdienertarif C zur Anwendung gelangt, was bei gleichem Einkommen eine identische Steuerbelastung unter den Ehegatten zur Folge hat. Im neuen Tarif C werden die Berufskosten weiterhin in Abhängigkeit zum steuerbaren Bruttolohn vollumfänglich gewährt. Dagegen werden zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens die weiteren Abzüge (insb. der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen nach Art. 212 Abs. 1 DBG, der Zweiverdienerabzug nach Art. 212 Abs. 2 DBG und der Kinderabzug nach Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG) jeweils mit 50 Prozent der massgebenden Werte im Tarif eingerechnet. (Im Vergleich dazu wird heute dem Mann ein virtueller Anteil von 60 Prozent und der Frau einer von 40 Prozent zugerechnet. Vgl. Erläuterungen zum bestehenden Quellersteuer-Tarif C2, S. 61.)
Weiterhin ist das Einkommen des anderen Ehegatten (Art. 86 Abs. 2 DBG)
satzbestimmend zu berücksichtigen. In welchem Umfang dies erfolgt, ist im Einvernehmen zwischen den Kantonen und dem Bund zu regeln. Die Parteien berücksichtigen dabei die vorhandenen statistischen Daten und die aktuelle Lohnsituation in der Schweiz.
Tarifcode D: Der Tarif D kommt zur Anwendung für:
1. den Nebenerwerb einer steuerpflichtigen Person, sofern sie eine Haupterwerbstätigkeit ausübt; oder
2. vom Versicherer ausbezahlte Ersatzeinkünfte, die neben dem ordentlichen Lohneinkommen oder nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden (Art. 3 QStV).
Beim Tarif D wird wie bisher für die direkte Bundessteuer ein fixer Steuersatz von 1 Prozent der Bruttoleistungen angewendet (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zur QStV). Abzüge sind keine vorgesehen.
Unter neuem Recht gilt bei mehreren Erwerbstätigkeiten einer steuerpflichtigen Person diejenige Tätigkeit mit dem höchsten Bruttoeinkommen als Haupterwerbstätigkeit. Alle anderen Tätigkeiten stellen in der Folge Nebenerwerbstätigkeiten dar und sind somit nach dem Tarif D zu besteuern. Der steuerpflichtigen Person bleibt es vorbehalten, nachträglich bei der kantonalen Steuerbehörde eine Überprüfung der Quellenbesteuerung zu verlangen (Art. 137 DBG).
2 http://www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00383/index.html?lang=de&download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU0 42l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeH59fmym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s-