Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten

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Artikel 13 Absatz 1

Durch die Einführung von ELM/QSt können viele Arbeitsabläufe bei den Arbeitgebern für die Quellensteuer automatisiert werden. Dies rechtfertigt es, die Bezugsprovision neu auf mindestens 1 und höchstens 3 Prozent des Steuerbetrags festzulegen (bisher 2 – 4%). Abstufungen nach Art und Höhe der steuerbaren Leistung sind weiterhin möglich. Die Kantone haben auch die Möglichkeit, die Bezugsprovision für manuell oder elektronisch abrechnende Arbeitgeber unterschiedlich im Rahmen von 1 – 3 Prozent des Steuerbetrags rechtlich festzulegen.

Artikel 13 Absatz 2

Bei der Quellenbesteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge (Art. 95 und 96 DBG) rechtfertigt sich eine tiefere Bezugsprovision. Deshalb soll diese künftig auf 1 Prozent des Steuerbetrags fixiert werden. Den Kantonen bleibt es zudem vorbehalten, für die Bezugsprovision einen Höchstbetrag pro Kapitalleistung festzulegen.

Artikel 13 Absatz 3

Die Bezugsprovision wird entsprechend dem Ansatz des anspruchsberechtigten Kantons gewährt. Eine gesamtschweizerische Vereinheitlichung bei der Gewährung der Bezugsprovision ist für die Einführung von ELM/QSt nicht erforderlich, kann aber in einem späteren Schritt (Revision der Quellenbesteuerung) den gesamten Prozess der Quellensteuererhebung weiter vereinfachen.

Artikel 13 Absatz 4

Die zuständige kantonale Steuerbehörde kann die Bezugsprovision bei Verletzung der Verfahrenspflichten kürzen oder streichen. Ob die Bezugsprovision ganz oder nur teilweise gestrichen wird, hängt vom Umfang der mangelnden Mitwirkung ab und liegt im Ermessen der zuständigen Steuerbehörde.

Artikel 13a Absatz 1

In denjenigen Fällen, in denen die Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuern nicht mittels ELM/QSt abrechnen, ist unverändert die Neuanstellung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden innert 8 Tagen den Steuerbehörden zu melden. Dieses Anmeldeverfahren ist weiterhin erforderlich, weil die Arbeitgeber einerseits nicht über die Lohnsoftware bei der Ermittlung der Tarifeinstufung unterstützt werden und andererseits teilweise andere Abrechnungsperiodizitäten gelten (quartalsweise, halbjährlich und jährlich).

Artikel 13a Absatz 2

Arbeitgeber, welche dagegen die Quellensteuern mittels ELM/QSt abrechnen, können die Meldung über die monatliche elektronische Abrechnung vornehmen. Die Tarifeinstufung wird dabei über die Lohnsoftware ELM/QSt unterstützt und kann in der Folge direkt bei der Verbuchung der Quellensteuerabrechnung durch die kantonale Steuerbehörde verifiziert werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Arbeitgebern, welche über ELM/QSt abrechnen, insoweit entgegen zu kommen, als unter diesen Umständen auf die Einhaltung der 8-tägigen Anmeldefrist verzichtet werden kann.

Artikel 18

Die Berechtigung der ESTV, Vorschriften über eine richtige und einheitliche Erhebung der an der Quelle abzuziehenden direkten Bundessteuer sowie über das Vorgehen bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung zu erlassen, ergibt sich direkt aus Artikel 102 Abs. 2 DBG, weshalb diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden kann.