Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten
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• Mehr Rechtssicherheit
• Vereinfachung des interkantonalen Abrechnungsverfahrens
• Effiziente und standardisierte Verarbeitung der Quellensteuerdaten
• Basis für das automatische Einlesen der Quellensteuerdaten (in die elektronischen Ver-
anlagungssysteme der kantonalen Behörden)
Zudem wirkt sich die Vereinheitlichung der Quellensteuertarife auch für Arbeitgeber vorteilhaft aus, welche die Quellensteuerabrechnungen nicht über ELM/QSt vornehmen. Für diese Arbeitgeber ändert sich im Vergleich mit dem heutigen Ablauf nur wenig, sie profitieren jedoch von vereinheitlichten Tarifbezeichnungen und -anwendungen sowie einer interkantonal stärker harmonisierten rechtlichen Grundlage. Die Kompetenz zur Festlegung der kantonalen Steuertarife obliegt weiterhin den Kantonen.
Auf Wunsch und in Zusammenarbeit mit den Kantonen soll zuerst die Änderung der QStV und in einem zweiten Schritt die Änderung des kantonalen Rechts erfolgen. So soll eine möglichst starke horizontale formelle Harmonisierung bei der (kantonalen) Quellensteuer erreicht werden.
2. Regulierungsfolgenabschätzung und Auswirkungen auf die Schuldner der steuerba-
ren Leistung resp. die Steuerbehörden
Die Inbetriebnahme von ELM/QSt bedingt die Zustimmung aller kantonalen Steuerverwaltungen, da diese für die Veranlagung zuständig sind. Diese Zustimmung erfolgte anlässlich der Freigabe für die Umsetzung und Einführung von ELM/QSt durch den Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz anlässlich seiner Sitzung vom 29. November 2011.
Als zwingende Voraussetzung für die Einführung von ELM/QSt haben die Kantone zugestimmt, die rechtlichen Grundlagen, insbesondere hinsichtlich der Tarifbezeichnung und deren Anwendung zu harmonisieren. Dies bringt sowohl für die Schuldner der steuerbaren Leistung, die Arbeitnehmenden als auch für die Steuerverwaltungen die bereits in Ziffer 1 aufgeführten erheblichen Vorteile mit sich.
Ganz besonders positiv wirkt sich die Einführung von ELM/QSt auf die Reduzierung des interkantonalen Abrechnungswesens aus. Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben im Rahmen von ELM/QSt zwingend direkt mit jedem einzelnen bezugsberechtigten Kanton die Quellensteuer abzurechnen. Obwohl dies auf den ersten Blick eine administrative Belastung darstellt, ist hierzu festzuhalten, dass die EDV-gestützte Zuweisung der Abrechnung an den richtigen Kanton sowie der Wegfall von Rückfragen, die Ihren Ursprung im interkantonalen Abrechnungsverfahren haben, deutlich höher zu gewichten sind. Insgesamt führen die Massnahmen im Rahmen von ELM/QSt zu administrativen Erleichterungen sowie zu erhöhter Rechtssicherheit für die Schuldner der steuerbaren Leistung (in erster Linie die Arbeitgeber). Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass aufgrund dieses Verfahrens die Nachberechnungen der Quellensteuern durch den bezugsberechtigten Kanton wegfallen, was für die steuerpflichtigen Personen ebenfalls eine Verbesserung darstellt.
Positiv vermerkt werden darf auch die medienbruchfreie Bearbeitung der relevanten Daten. Dies fördert einerseits die Effizienz und senkt andererseits die Fehlerquote, welche bei einer manuellen Bearbeitung der Daten regelmässig höher ist.
Insgesamt gehen die Steuerbehörden davon aus, dass durch die Einführung von ELM/QSt für alle am Verfahren beteiligten Parteien eine Win-Win-Situation herbeigeführt werden kann.