Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/42: Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) · 12 Seiten

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214 Absatz 2bisDBG wird nicht gewährt. Die Anwendung des Tarifs A mit „Kinderabzug“ erfolgt nur auf Anordnung der zuständigen Steuerbehörde. Die Einstufung erfolgt dabei zum Tarif A mit demjenigen „Kinderabzug“, dessen Total der eingerechneten Abzüge noch gerade tiefer ist, als die von der steuerpflichtigen Person geleisteten Unterhaltsbeiträge. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person sind nachträglich die effektiv geschuldeten Quellensteuern unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen (Art. 137 DBG; vgl. auch Hinweise zu Art. 2 Abs. 1 Bst. e).

Beispiel:

Der Pflichtige bezahlt für seine geschiedene Frau und seine beiden Kinder jährlich Alimente von total 17'000 Franken. Er ist gemäss Tarif A quellensteuerpflichtig. Der vom Kanton im Tarif A eingerechnete „Kinderabzug“ beträgt z.B. pro Stufe 8'000 Franken. Unter diesen Umständen ist der Pflichtige zum Tarif A2 quellensteuerpflichtig (A2 = Abzüge von total 16'000 Franken / Alimentenzahlungen von total 17'000 Franken).

Tarifcode B: Der Tarif B kommt für folgende Personengruppen zur Anwendung:

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei denen sich die Erwerbstätigkeit auf einen Ehegatten beschränkt (mit oder ohne Kinder); oder

2. Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen nach Tarif A erfüllen (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennte und verwitwete Steuerpflichtige), die aber mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Als Basis für die Berechnung der Steuern dient der Tarif nach Artikel 214 Absatz 2 DBG (Tarif für Verheiratete). Im Tarif B werden der Kinderabzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a DBG, der Versicherungsabzug nach Artikel 212 Absatz 1 DBG, der Elterntarif nach Artikel 214 Absatz 2bisDBG und der Verheiratetenabzug gemäss Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c DBG berücksichtigt.

Alleinstehende Personen, die im gleichen Haushalt mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen leben, profitieren damit ebenfalls vom Verheiratetenabzug. Dies entspricht der heutigen Praxis. Aufgrund der Geringfügigkeit des Abzuges (2‘600 Franken gemäss Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG,

Steuerperiode 2012) wurde darauf verzichtet, einen eigenen Tarif für diese Personengruppe zu schaffen.

Die Kantone sind jedoch angehalten, im Rahmen von Korrekturverfahren (z.B. Tarifkorrektur) diesen Abzug bei Alleinerziehenden aufzurechnen.

Tarifcode C: Der Tarif C kommt für Ehepaare zur Anwendung, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind (so genannte Doppelverdiener).

Als Basis für die Steuerberechnung dient der Tarif nach Artikel 214 Absatz 2 DBG (Tarif für Verheiratete). Bei Ehegatten ist deren Gesamteinkommen (Faktorenaddition) für die Quellenbesteuerung massgebend (Artikel 86 Absatz 2 DBG). Wenn nur die einzelnen Einkommensbestandteile der Ehegatten berücksichtigt würden, hätte dies Progressionsvorteile zur Folge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird daher wie bisher im Einvernehmen mit den Kantonen die Einzelheiten der Berechnung der Quellensteuer regeln und insbesondere das satzbestimmende Einkommen des andern Ehegatten festlegen (vgl. Art. 2 Bst. c QStV).