Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

gung der Bandbreiten der Fondsbestände nicht gegeben.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund schlägt vor, dass eine Zwischenveranlagung bereits dann erfolgen soll, wenn Ist und Soll um mehr als 5 % während zweier aufeinanderfolgender Jahre voneinander abweichen.

5.9 Veranlagung und Zwischenveranlagung nach endgültiger Ausserbetriebnahme

Die BKW Energie AG schlägt eine Berechnungsgrundlage von 50 Jahren Betriebsdauer auch bei vorzeitiger endgültiger Ausserbetriebnahme und eine entsprechende Anpassung des Verordnungsentwurfs vor.

Die Axpo Holding AG, die BKW Energie AG sowie swisselectric begrüssen die im Verordnungsentwurf enthaltene Regelung von Artikel 9a Absatz 2 revSEFV, wonach für die entsprechende Veranlagungsperiode keine Beiträge erhoben werden, falls bei der Veranlagung nach der endgültigen Ausserbetriebnahme der Ist-Wert des Fondskapitals nicht mehr als 10 % unter dem jeweiligen Soll-Wert liegt.

Ausserdem wird von der Axpo Holding AG, der BKW Energie AG sowie swisselectric die Regelung von Artikel 9a Abs. 3 revSEFV als sachgerecht erachtet, wonach die Möglichkeit besteht, für allfällige Beiträge nach der endgültigen Ausserbetriebnahme Zahlungsfristen von bis zu zehn Jahren zu gewähren.

5.10 Abrechnung am Ende der Beitragspflicht

Alpiq AG, die Axpo Holding AG, die BKW Energie AG sowie swisselectric erachten die Konkretisierung von Artikel 9b Absatz 2 revSEFV als sinnvoll und die Frist von fünf Jahren als nachvollziehbar.

5.11 Rückerstattung

Die Kantone Basel-Stadt und Obwalden, der Schweizerische Städteverband, die Stadt Zürich, die Aktion für vernünftige Energiepolitik Schweiz sowie die FK-N begrüssen die im Revisionsentwurf vorgesehenen strengeren Voraussetzungen betreffend die Rückerstattungen.

Nach Ansicht des Schweizerischen Städteverbands sowie der Stadt Zürich soll bei einem Fondsüberschuss die Rückerstattung zuhanden der Betreiber grundsätzlich nur noch indirekt in Form von ausgesetzten Beiträgen erfolgen. Dies würde dem Fonds mehr Stabilität bringen und eine effektive Umsetzung der Anlagestrategie unterstützen.

Für die Grüne Partei, die Jungen Grünen sowie mehrere Organisationen soll die Rückerstattung erst dann möglich sein, wenn die Stilllegung abgeschlossen respektive das geologische Tiefenlager endgültig verschlossen sei.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund fordert, dass ein Prozentsatz als Voraussetzung für eine Rückerstattung bei Abweichungen zwischen Ist und Soll festgelegt werde (10 % vor und nach Ausserbetriebnahme).

5.12 Anlagepolitik

Die Grüne Partei, die Jungen Grünen sowie mehrere Organisationen sprechen sich für eine Anlagepolitik aus, die eine vorsichtige Anlagestrategie verfolgt. Diese Anlagestrategie soll in der Verordnung verankert werden.

5.13 Ausschüsse und Fachgruppen

Alpiq AG, die Axpo Holding AG, die BKW Energie AG sowie swisselectric sprechen sich gegen das Mehrheitserfordernis des Bundes in Ausschüssen oder Fachgruppen aus, die von der Kommission eingesetzt werden, da diese Ausschüsse und Fachgruppen über keine Entscheidungskompetenz verfügten.

Die Grüne Partei, die Jungen Grünen sowie mehrere Organisationen fordern, dass die Verwaltungskommission sowie der Anlage- und der Kostenausschuss nicht mit Vertretern der Atomwirtschaft besetzt sein dürften. Ausserdem sollten (unabhängige) Finanzexperten Einsitz haben.