Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 13 Seiten
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1 Gegenstand und Zeitpunkt der Vernehmlassung
Die Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds für Kernan-
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lagen (SEFV , SR 732.17) richtet sich nach den Vorgaben des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1). Mit der Revision der SEFV soll sichergesellt werden, dass die finanziellen Mittel für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle von den Betreibern der Kernanlagen zeitgerecht bereit gestellt werden. Zu den wesentlichen Punkten der Revision gehören insbesondere die Anpassung der Beitragsberechnung, eine Verlängerung der Beitragspflicht, engere Bandbreiten der Fondsbestände sowie strengere Regeln für Rückerstattungen. Im Bereich der Beitragsberechnung wird neu von einer Teuerungsrate von 1,5 % und einer langfristigen Nominalrendite (Anlagerendite) von 3,5 % ausgegangen. Zudem werden die Unsicherheiten der Kostensteigerungen mittels eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 30 % auf den berechneten Stilllegungs- und Entsorgungskosten berücksichtigt. Neu ist auch die Verlängerung der Beitragspflicht: Künftig sollen die Betreiber auch nach der Ausserbetriebnahme ihrer Kernkraftwerke in die beiden Fonds einzahlen müssen (heute endet die Beitragspflicht mit der Ausserbetriebnahme der Kernanlage). Überdies sollen im Rahmen der Revision die Bandbreiten für zulässige Abweichungen von den Soll-Fondsbeständen enger festgelegt und in der SEFV verankert werden. Schliesslich sollen Rückerstattungen von zu viel einbezahltem Kapital strengeren Vorgaben unterliegen.
Mit Beschluss vom 21. August 2013 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Revision der SEFV. Die interessierten Kreise hatten bis am 22. November 2013 Gelegenheit, zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. An der Vernehmlassung beteiligten sich 26 Kantone, sieben politische Parteien, der Schweizerische Städteverband, zwölf Dachverbände der Wirtschaft, eine ausserparlamentarische Kommission, sechs Vertreter der Elektrizitätswirtschaft sowie 14 Organisationen aus den Bereichen Energiepolitik und Technik, Konsumentenvertretung sowie Umwelt- bzw. Landschaftsschutz. Dazu kamen zwei Stellungnahmen von weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden sowie acht Spontanteilnahmen. Zudem haben zwei Kommissionen der eidgenössischen Räte zum Verordnungsentwurf Stellung genommen. Insgesamt gingen 78 Stellungnahmen ein.
2 Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden
Teilnehmende Adressaten Stellungnahmen
1 Kantone 2626
Energiefachstellen der Kantone und des Fürstentums 2 270
Liechtenstein 3 Politische Parteien 127
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemein- 4 31
den, Städte und Berggebiete 5 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft 3412
6 Kommissionen und Konferenzen 103
7 Elektrizitätswirtschaft 136
8 Energiepolitische und technische Organisationen 609
9 Konsumentenorganisationen 51
10 Umwelt- und Landschaftsschutzorganisationen 294
11 Weitere Vernehmlassungsteilnehmende 322
Subtotal 1 25171
12 Spontanteilnahmen:7
Subtotal 27
Total 25178
1 Im Folgenden wird ein Artikel der geltenden Verordnung mit SEFV, ein im Verordnungsentwurf neu vorgesehener Artikel dagegen mit revSEFV gekennzeichnet.