Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/45: Änderung der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) · 13 Seiten

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lassen, diese so lange als nötig zu gestalten. Es sollten deshalb 100 Jahre anstatt 50 Jahre angenommen werden.

5.2 Kostenstudien

5.2.1 Erstellung der Kostenstudien durch eine unabhängige Stelle

Die Grüne Partei, die Jungen Grünen, der Schweizerische Gewerkschaftsbund sowie mehrere Organisationen kritisieren, dass die Kostenstudien, die als Grundlage der Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten dienen, von swissnuclear sowie der Nagra erstellt würden, womit eine unabhängige Berechnungsstelle fehle. Die Kostenstudien müssten daher von einer unabhängigen Berechnungsstelle erstellt werden. Artikel 4 SEFV sei entsprechend zu ergänzen.

5.2.2 Notwendigkeit einer zweiten Kostenschätzung

Die Grüne Partei, die Jungen Grünen sowie mehrere Organisationen geben zu bedenken, dass es im Umgang mit radioaktiven Altlasten an Erfahrung mangle. Die aktuellen Kostenstudien erweckten zu Unrecht den Eindruck, dass die Kosten für den Nachbetrieb und die Lagerung der radioaktiven Abfälle gut abschätzbar seien. Die Kostenstudien müssten vielmehr Unsicherheiten aufzeigen, um unterscheiden zu können, welche Kostenpunkte gut abschätzbar und welche nur vage Annäherungen seien. Es sei insbesondere eine zweite Schätzung der Kosten vorzulegen.

5.3 Verschiebung der Kostenberechnung bei endgültiger Ausserbetriebnahme

Alpiq AG, die Axpo Holding AG, die BKW Energie AG sowie swisselectric begrüssen die Bestimmung, wonach die Kommission die Neuberechnung infolge der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage auf die nächste ordentliche Kostenberechnung verschieben könne. Damit könnten mehrere Kostenschätzungen innerhalb eines kurzen Zeitraums vermieden werden.

5.4 Dauer der Beitragspflicht

5.4.1 Anpassung der Dauer der Beitragspflicht

Mehrere Kantone, die Bürgerlich-Demokratische Partei, die Grünliberale Partei, mehrere Organisationen sowie die FK-N stimmen der vorgeschlagenen Anpassung der Dauer der Beitragspflicht zu.

Nach Ansicht des Kantons Zürich muss sichergestellt werden, dass die Eigentümer innerhalb einer verhältnismässigen Frist nach der endgültigen Ausserbetriebnahme ihrer Kernanlagen aus der Beitragspflicht entlassen werden und ihre Gesellschaft auflösen können.

Der Kanton Waadt lehnt eine Verlängerung der Beitragspflicht ab und spricht sich dafür aus, dass die Betreiber ihre Beitragszahlungen (inkl. einer angemessenen Reserve) innerhalb der Betriebszeit der Kernkraftwerke leisten.

Gemäss swisselectric sowie mehreren Organisationen ist es unverhältnismässig, das Ende der Beitragspflicht allein vom Vorhandensein eines geologischen Tiefenlagers abhängig zu machen. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b revSEFV soll in dem Sinne abgeändert werden, dass die Beitragspflicht für den Entsorgungsfonds mit der Ablieferung der radioaktiven Abfälle der jeweiligen Kernanlage in ein geologisches Tiefenlager oder – falls dieser früher stattfindet – mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage ende.

Swisscleantech weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme genügend finanzielle Mittel rückgestellt sein müssten und die sachliche Berechtigung für eine Verlängerung der Beitragspflicht über diesen Zeitpunkt hinaus unklar sei. Durch die Verlängerung der Beitragspflicht ergebe sich ein falscher Anreiz für die Betreiber, die Anlagen möglichst lange in Betrieb zu halten.

Die Sozialdemokratische Partei bemängelt die vorgeschlagene Regelung, wonach die Beitragspflicht der Betreiber in Bezug auf den Entsorgungsfonds mit der Verbringung der radioaktiven Abfälle der jeweiligen Kernanlage in ein geologisches Tiefenlager ende. Damit würden die Betreiber zu früh aus der Verantwortung entlassen.

5.4.2 Forderung nach einer klaren Definition der Dauer der Beitragspflicht

Nach Ansicht der FDP.Die Liberalen enthält die vorgeschlagene Bestimmung, wonach die Beitrags-